Dies hat das Oberverwaltungsgericht in einer jetzt getroffenen Grundsatzentscheidung zur Leistungspraxis der Stadt Köln festgestellt.

Sozialhilfeempfängern stehen außer dem regelmäßigen monatlichen Bedarf für Unterkunft und Lebensunterhalt auch sogenannte einmalige Leistungen unter anderem für die Beschaffung von Bekleidung im notwendigen Umfang zu. Die Stadt Köln bietet den Hilfeempfängern zur Abdeckung dieses Bedarfs eine Wahlmöglichkeit an. Sie können entweder Einzelanträge stellen, worauf nach Prüfung durch das Sozialamt die Kosten für die fehlenden Kleidungsstücke im einzelnen bewilligt werden, oder sie können eine monatliche Pauschale in Anspruch nehmen, die eine Einzelprüfung nicht voraussetzt. Die Pauschale, zu der die Bekleidungskosten für besondere Anlässe wie z.B. Geburt, Hochzeit, Trauerfall zusätzlich bewilligt werden, beträgt in Köln seit 1993 monatlich 40,-- DM.

Der 24. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat jetzt entschieden, daß jedenfalls dann, wenn die Teilnahme an der Pauschalierung freiwillig ist und die notwendige Grundausstattung vorhanden ist, die Höhe der Pauschale von 40,-- DM nicht zu beanstanden ist. Maßgebend war insoweit, daß nach den statistischen Erhebungen des Landes und des Bundes die Ausgaben von Haushalten mit geringem und mittlerem Einkommen für Bekleidung stagnieren, sich weite Teile der Bevölkerung also in ihrem Ausgabeverhalten eingeschränkt haben. Das sei auch für Sozialhilfeempfänger zu berücksichtigen.

Angesichts dessen, daß Sonderbedarf aus besonderen Anlässen zusätzlich zur Pauschale bewilligt werde, die Hilfeempfänger, wie auch sonst in der Bevölkerung üblich, gebrauchte Kleidungsstücke nutzen und die Pauschale für besonders günstige Einkäufe in Schlußverkäufen ansparen könnten und in einer Großstadt wie Köln im übrigen generell preisgünstige Einkaufsmöglichkeiten beständen, sei die Höhe der Pauschale ausreichend. Dies werde dadurch bestätigt, daß ca. 60 % der Sozialhilfeempfänger auch nach einer Absenkung der Pauschale von dem Angebot der Pauschalierung Gebrauch machen.

Az.: 24 A 2057/96