Dies hat der 22. Senat in einer jetzt bekanntgegebenen Grundsatzentscheidung festgestellt.

Die Gemeinde Rösrath hatte den Kläger durch Bescheid verpflichtet, die Aufstellung einer Bio-Tonne zu dulden. Mit der dagegen erhobenen Klage machte der Kläger geltend, er verwerte die in seinem Haushalt und Garten anfallenden kompostierbaren Stoffe bereits seit 14 Jahre über einen Komposthaufen und habe deshalb keine Verwendung für die Bio-Tonne.

Die Klage hatte nunmehr im Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. In den Gründen seiner Entscheidung führt der Senat u.a. aus:

Selbstkompostierer, die sämtliche in Haus und Garten anfallenden Bio-Abfälle ordnungsgemäß und schadlos selbst verwerteten, dürften nach den Regelungen des bereits im Oktober 1996 in Kraft getretenen Kreislaufwirtschaftsgesetzes einem kommunalen Anschluß- und Benutzungszwang für die Bio-Tonne nicht unterworfen werden.

Nichts anderes gelte für diejenigen Selbstkompostierer, die lediglich die im Haushalt typischerweise in geringen Mengen verbleibenden Speisereste nicht über ihren Komposthaufen verwerten könnten oder wollten. Es widerspreche nämlich dem auf die Selbstverwertung von Abfällen gerichteten Ziel des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den Bürger allein wegen minimaler Mengen problematischer Bio-Abfälle zur Benutzung einer großvolumigen Bio-Tonne zu verpflichten. Die Gemeinde müsse ihre Abfallentsorgung vielmehr so organisieren, daß die Selbstkompostierer die verbleibenden problematischen Anteile auf andere Weise, wie etwa über den Restmüll oder gesonderte Abfalltüten für Speisereste, entsorgen könnten.

Az.: 22 A 5429/96