Der 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) hat mit Beschluß vom 2. November 1998 die von dem Bürgerbegehren gegen den Teilverkauf der Allbau AG in Essen beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 28. Oktober 1998 nicht zugelassen.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat in seinem Beschluß den Antrag des Bürgerbegehrens auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Durch die beantragte einstweilige Anordnung sollte dem Rat der Stadt Essen vorläufig untersagt werden, weitere Beschlüsse zur geplanten Veräußerung von städtischen Anteilen an der Allbau AG zu treffen. Das Bürgerbegehren war der Auffassung, daß für den Rat in dieser Angelegenheit bis zu einem Bürgerentscheid eine Entscheidungssperre bestehe. Der Rat habe nämlich zu Unrecht die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt; außerdem sei die Absicht, den Erlös aus der Veräußerung der städtischen Anteile an der Allbau AG zur Konsolidierung des städtischen Haushalts für die Jahre 1998 und 1999 zu verwenden, rechtswidrig.

Das OVG hat die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen im Ergebnis bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Weder für den Rat noch für andere Organe und/oder Behörden bestehe eine Entscheidungssperre, wenn parallel ein denselben Sachverhalt betreffendes Verfahren zur Herbeiführung eines Bürgerbegehrens bzw. Bürgerentscheids betrieben werde. Deshalb sei der Rat der Stadt Essen nicht gehalten, Maßnahmen, die der Veräußerung von Anteilen der Stadt Essen an der Allbau AG dienen, vorläufig zu unterlassen. Selbst wenn die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens vom Rat der Stadt Essen festgestellt worden oder unabhängig von einer Entscheidung des Rates offensichtlich wäre, würde das Bürgerbegehren nicht die von ihm für erforderlich gehaltene Sperrwirkung entfalten. Unerheblich sei auch, ob die geplante Veräußerung von Anteilen der Stadt Essen an der Allbau AG mit dem Ziel, den Veräußerungserlös zur Konsolidierung des städtischen Haushalts zu verwenden, rechtmäßig oder rechtswidrig sei. Das Bürgerbegehren sei jedenfalls rechtlich kein Instrument einer vorbeugenden Kontrolle der Ratstätigkeit. Vielmehr stünden die repräsentativ-demokratische Willensbildung durch Beschlußfassung des Rates und das direkt-demokratische Institut des Bürgerbegehrens/ Bürgerentscheids mit gleicher Legitimität nebeneinander.

Az.: 15 B 2329/98