Der 21. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat in einem Eilverfahren durch Beschluss vom 31. August 2000 die Vollziehbarkeit einer Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Arnsberg bestätigt. Diese hat einem Landwirt aus Bönen im Kreis Unna untersagt, bereits geernteten Raps in den Verkehr zu bringen. Der Raps stammt von einem Feld, das unmittelbar neben einer als solcher genehmigten Versuchsfläche (sog. Freisetzungsfläche) liegt, die der Landwirt an ein Unternehmen der Gentechnik-Branche verpachtet hat und auf der gentechnisch veränderter Raps angebaut wurde, der seinerseits nicht in den Verkehr gebracht werden darf, weil die dafür erforderliche besondere Genehmigung noch nicht erteilt ist.

Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt: Rapspollen würden durch Insekten und Wind transportiert, sodass es jedenfalls in unmittelbarer Nachbarschaft des Versuchsfeldes zwangsläufig zu sog. Auskreuzungen komme und gekommen sei. Die in diesem Eilverfahren vorzunehmende Interessenabwägung ergebe, dass das private Vermarktungsinteresse des Landwirts hinter das öffentliche Interesse zurücktreten müsse. Dieses bestehe darin, die Gefahren und Risiken der Gentechnik, hier durch eine unkontrollierte und praktisch nicht rückgängig zu machende Verbreitung (Auskreuzung) und Vermarktung gentechnisch veränderten Rapses, zu begrenzen.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar. Eine endgültige Entscheidung wird in dem noch laufenden Widerspruchsverfahren und ggf. in einem sich anschließenden verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren ergehen.

Az.: 21 B 1125/00