Das Flüchtlingsaufnahmegesetz NRW in der seit dem 1. Januar 1995 geltenden Fassung bestimmt keine gesetzliche Frist, binnen derer die Gemeinden ihre Ansprüche auf Landesmittel bei den zuständigen Bezirksregierungen anzumelden hätten. Dies hat der 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit Urteil vom 26. Februar 2002 rechtsgrundsätzlich entschieden.

Nach § 4 Abs. 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes haben die Gemeinden die Zahl der ausländischen Flüchtlinge an den Stichdaten 31.12., 31.03., 30.06. und 30.09. jeweils bis zum darauf folgenden 15.01., 15.04., 15.07., und. 15.10. der Bezirksregierung zu melden. Diese weist die entsprechenden Vierteljahrespauschalbeträge zum 01.03., 01.06., 01.09. und 01.12. zu.

Die Gemeinde Nümbrecht hatte am 14. Oktober 1997 zum Stichtag 30. Juni 1997 die Erstattung von Aufwendungen für 43 Bosnier in Höhe von 87.075,-- DM bei der Bezirksregierung Köln beantragt. Diesen Antrag hatte die Bezirksregierung Köln unter Hinweis auf die Fristenregelung in § 4 Abs. 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes abgelehnt. Nachdem auch der Widerspruch der Gemeinde zurückgewiesen worden war, hatte sie Klage beim Verwaltungsgericht Köln auf Erstattung der 87.075,-- DM erhoben. Das Verwaltungsgericht Köln hatte der Klage stattgegeben. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Bezirksregierung Köln hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

§ 4 Abs. 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes sei nur eine Ordnungsvorschrift, die den Gemeinden aufgebe, den Bestand der ausländischen Flüchtlinge bis zu den gesetzlich bestimmten Terminen (15.01., 15.04., 15.07. und 15.10. eines jeden Jahres) zu melden. Eine Antragsfrist hinsichtlich der den Gemeinden zustehenden Landesmittel enthalte sie nicht. Die Gemeinden verlören den Anspruch auf Erstattung deshalb auch dann nicht, wenn der Meldetermin - wie hier - um einige Wochen versäumt worden sei. Abweichendes ergebe sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte und dem Sinn der gesetzlichen Regelung.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

Az.: 15 A 527/00