Nach einem jetzt bekannt gewordenen Beschluss des 19. Senats des Oberverwaltungsgerichts darf die Fahrerlaubnisbehörde einen Fahrerlaubnisinhaber, bei dem ein Betäubungsmittel gefunden wurde, auffordern, kurzfristig ein fachärztliches Gutachten in Form einer Blut- und Urinuntersuchung (Drogenscreening) beizubringen; kommt der Fahrerlaubnisinhaber dieser Anordnung nicht fristgerecht nach, kann die Fahrerlaubnisbehörde auf die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und die Fahrerlaubnis entziehen.

Im Dezember 2000 wurden bei einer Verkehrskontrolle bei einem Fahrerlaubnisinhaber, der Beifahrer des kontrollierten Fahrzeugs war, vier Gramm Marihuana gefunden. Der Landrat des Kreises Steinfurt als zuständige Fahrerlaubnisbehörde forderte den Fahrerlaubnisinhaber mit Schreiben vom 25. August 2001 auf, innerhalb von acht Tagen nach Zustellung der Aufforderung (28. August 2001) eine Blut- und Urinprobe bei einem rechtsmedizinischen Institut abzugeben und fachärztlich untersuchen und begutachten zu lassen, um darüber die durch den Besitz von Marihuana aufgeworfene Frage nach regelmäßigem Drogenkonsum zu klären. Dieser Aufforderung kam der Fahrerlaubnisinhaber nicht innerhalb der gesetzten Frist nach. Erst am 9. Oktober 2001 gab er eine Blut- und Urinprobe ab. Das darüber gefertigte fachärztliche Gutachten vom 19. Oktober 2001 ergab, dass die Untersuchungen auf Cannabinoide negativ ausgefallen waren und der toxikologische Befund nichts dafür ergeben hatte, dass der Fahrerlaubnisinhaber Cannabisprodukte konsumiere.

Mit Bescheid vom 28. November 2001 entzog die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung der Entziehung an. Der Fahrerlaubnisinhaber legte Widerspruch gegen den Bescheid ein und stellte beim Verwaltungsgericht Münster den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder herzustellen. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht mit dem o.g. Beschluss zurückgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtmäßig. Die Fahrerlaubnisbehörde habe auf die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers schließen dürfen, weil er das geforderte fachärztliche Gutachten über die Untersuchung einer innerhalb von acht Tagen nach Zustellung der Aufforderung abzugebenden Blut- und Urinprobe nicht beigebracht habe. Diese Aufforderung sei ihrerseits rechtmäßig gewesen. Auch der Besitz einer geringen Menge eines Cannabisproduktes könne ein Anzeichen für regelmäßigen Drogenkonsum und damit für eine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sein und ein Drogenscreening rechtfertigen, um die Eignungsbedenken aufzuklären. Das im Oktober 2001 vorgelegte Gutachten stehe dem Schluss auf die Nichteignung nicht entgegen. Es könne die Eignungsbedenken nicht ausräumen, weil nicht auszuschließen sei, dass sich der Betroffene in seinem Drogenkonsumverhalten auf die anstehende Untersuchung rechtzeitig eingestellt und so die Aufklärungsmaßnahme unterlaufen habe. Wegen des Abbaus bzw. Ausscheidens konsumierter Drogen setze eine aussagekräftige Untersuchung voraus, dass sie innerhalb kurzer überraschend bestimmter Frist erfolge, also Blut- und Urinprobe bei der Untersuchungsstelle fristgerecht abgegeben würden.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Az. 19 B 405/02