Lebensmittelketten sind nicht rundfunkgebührenpflichtig für Radio- und Fernsehgeräte, die sie nicht zur Vorführung aufstellen, sondern ihren Kunden ausschließlich zum Kauf anbieten. Das hat der 19. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit drei Urteilen vom heutigen Tag entschieden. Er wies damit die Berufungen des WDR gegen entsprechende Urteile des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zurück.

Die Urteile betreffen drei Musterklagen der Firmen Aldi, Kaisers/Tengelmann und Plus. Der WDR hatte für je ein Radio, das die Klägerinnen in einer ihrer Filialen verkauft hatten, Rundfunkgebühren in Höhe von monatlich 5,32 € erhoben. Der WDR meint, die Lebensmittelketten müssten für die Geräte Rundfunkgebühren zahlen, die sie in ihren Filialen anbieten, auch wenn die Geräte nicht eingeschaltet würden und in der Regel sogar verpackt blieben. Rechtlich komme es nur auf die Möglichkeit an, diese Geräte jederzeit zum Rundfunkempfang einzusetzen.

Dem ist das Oberverwaltungsgericht entgegengetreten. Zur Begründung seiner Entscheidungen hat es ausgeführt: Der Inhaber einer Lebensmittelkette werde nicht dadurch zum gebührenpflichtigen Rundfunkteilnehmer, dass er seinen Kunden Radio- und Fernsehgeräte lediglich zum Kauf anbiete, sie aber nicht zugleich vorführe. Im Rechtssinne halte er diese Geräte nicht zum Empfang, sondern zum Verkauf bereit. Es widerspreche insbesondere dem Grundsatz der Gebührengerechtigkeit, auch dann ausschließlich auf die bloße Empfangsmöglichkeit abzustellen, wenn ein Händler Rundfunkgeräte nachweislich nicht zum Empfang nutze. Das ergebe sich indirekt auch aus dem sog. Händlerprivileg des Rundfunkgebührenrechts. Dieses beschränke die Gebührenpflicht für Radio- und Fernsehhändler auf ein Gerät pro Grundstück, wenn diese einen Teil ihrer Geräte für Prüf- und Vorführzwecke betreiben. Letzteres sei bei den Klägerinnen jedoch nicht der Fall. Die Beteiligten gingen übereinstimmend davon aus, dass die Klägerinnen ihre Geräte in den öffentlich zugänglichen Verkaufsräumen für jedermann sichtbar nur zum Verkauf anbieten.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Az.: 19 A 377/06, 19 A 378/06 und 19 A 379/06