Der 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 24.05.2007 die Beschwerde der Stadt Gelsenkirchen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22.05.2007 zurückgewiesen. In diesem Beschluss hatte das Verwaltungsgericht den Eilantrag der Stadt Gelsenkirchen abgelehnt, mit dem sie sich gegen eine kommunalaufsichtliche Verfügung der Bezirksregierung Münster wehrte (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22.05.2007, www.vg-gelsenkirchen.nrw.de/presse/pressem/2007/p070522.htm).
Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt: Die Verringerung von Landeszuweisungen für die Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder dürfe eine Gemeinde nicht ausschließlich durch Aufnahme von Krediten oder durch Steuern ausgleichen. Vielmehr müsse die Gemeinde auch eine Erhöhung der Elternbeiträge für solche Einrichtungen prüfen. Dabei dürfe sie von einer Erhöhung der Elternbeiträge nur dann absehen, wenn die Elternbeiträge bereits in ihrer gegenwärtigen Höhe ein sozial noch vertretbares Maß erreicht hätten. Diese Ausnahme liege im Fall der Stadt Gelsenkirchen schon deshalb nicht vor, weil die Stadt zuletzt im Jahr 1993 die Elternbeiträge für Tageseinrichtungen für Kinder angehoben habe. Deshalb sei die Bezirksregierung Münster als zuständige Kommunalaufsichtsbehörde berechtigt, die erforderliche Erhöhung der Elternbeiträge im Wege der Kommunalaufsicht vorzunehmen.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
Az.: 15 B 778/07