Mit Beschluss vom 3. Juli 2014 hat der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts dem Eilantrag der Betreiberin der Sonderabfalldeponie Eyller Berg stattgegeben, mit dem sich diese gegen die Vollstreckung ihr gegenüber erlassener Anordnungen zur Ausgestaltung der Abfallschüttungen in einem bestimmten Deponiebereich schon während des noch laufenden Klageverfahrens gewandt hatte.

Unter dem 13. September 2011 hatte die Bezirksregierung Düsseldorf der Betreiberin aufgegeben, bei der Herstellung der Abfallschüttungen in einem näher bezeichneten Deponieabschnitt eine Rekultivierungsmächtigkeit von mindestens 2,5 m zu berücksichtigen und die Außenböschungen bzw. Außenflächen der Abfallschüttungen nach Maßgabe des so genannten "69er-Höhenplans" zu erstellen. Um diese Anordnungen schon während des noch laufenden Klageverfahrens vollstrecken zu können, hatte die Bezirksregierung zugleich die sofortige Vollziehung angeordnet.

Nachdem es der Betreiberin und Bezirksregierung Düsseldorf im Rahmen eines Mediationsverfahrens nicht gelungen war, zu einer Einigung zu kommen, hatte die Betreiberin im Februar dieses Jahres einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Dieser Eilantrag hatte nunmehr Erfolg. Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 20. Senat im Wesentlichen ausgeführt:

Die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids sei von der geltenden Genehmigungslage abhängig, die aufgrund der komplexen Genehmigungs- und Regelungspraxis der Bezirksregierung nicht ohne weiteres erkennbar sei. Nach Auswertung der zur Verfügung gestellten Genehmigungsunterlagen und auf der Grundlage der im Rahmen eines Eilrechtsschutzverfahrens allein möglichen vorläufigen Einschätzung der Sach- und Rechtslage sei von Folgendem auszugehen: Zum einen sei für den höhenmäßigen Endzustand der Deponie nach Abschluss der Rekultivierung für sämtliche Flächen des Deponiegeländes einschließlich der Außenböschungen der Höhenplan des Steinkohlebergwerks Friedrich Heinrich AG vom 18. November 1969 maßgeblich und bestimmend; dieser Plan sei schon von einer Rechtsvorgängerin der Betreiberin im Zusammenhang mit einem Erlaubnisantrag vom 24. November 1976 eingereicht und in der Folgezeit von der Bezirksregierung durchgängig zum Gegenstand der Zulassung des Deponiebetriebs gemacht worden.

Zum anderen sei davon auszugehen, dass bislang entgegen der Auffassung der Bezirksregierung das Erfordernis einer Rekultivierungsschicht von mindestens 2,5 m Dicke nicht verbindlich angeordnet worden sei.

Ausgehend von dieser Rechtslage seien die mit der angefochtenen Anordnung verfügten Auflagen voraussichtlich rechtswidrig. Die Anordnung, die Außenböschungen bzw. Außenflächen der Abfallschüttungen nach Maßgabe der Höhenlinien des Höhenplans und der sich daraus ergebenden Böschungsneigungen zu erstellen, sei als Regelung der Einbautechnik mit Blick auf absehbare Setzungen unverhältnismäßig. Die die Mächtigkeit der Rekultivierungsschicht betreffende Anordnung beruhe auf der Annahme einer bereits verbindlich vorgeschriebenen Mindestdicke von 2,5 m. Da es an einer solchen Festschreibung aber fehle, sei die Nebenbestimmung von vornherein ungeeignet, den weiteren Bau des Deponiekörpers nach den Genehmigungsvorgaben zu gewährleisten.

Die Entscheidung ist unanfechtbar. Ein Termin für die Entscheidung über das Hauptsacheverfahren (die Klage) der Betreiberin (20 D 77/11.AK) steht noch nicht fest.

Aktenzeichen: 20 B 126/14.AK