Das Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden, dass es für die seit dem 2. Juni 2017 erhobenen und künftigen Klagen auf Fortschreibungen von Luftreinhalteplänen erstinstanzlich zuständig ist. Das bedeutet, dass derartige Klagen nicht beim Verwaltungsgericht, sondern unmittelbar beim Oberverwaltungsgericht einzulegen sind. Der Instanzenzug wird auf diese Weise verkürzt. Der 2. Juni 2017 ist der Tag des Inkrafttretens einer umfangreichen Änderung des sog. Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes, das für bestimmte Verfahren die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts vorsieht.

Anlass für den Zuständigkeitsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts ist eine Klage betreffend den Luftreinhalteplan Düsseldorf, die die Deutsche Umwelthilfe erstinstanzlich beim Oberverwaltungsgericht erhoben hat. Beklagter in diesem Verfahren ist das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung Düsseldorf. Diese hat die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts in Frage gestellt. Sie hat u.a. geltend gemacht, für diese Klage sei weiterhin das Verwaltungsgericht erstinstanzlich zuständig, weil die Deutsche Umwelthilfe den Luftreinhalteplan Düsseldorf schon vor dem 2. Juni 2017 gegenüber der Behörde beanstandet habe. Dieser Argumentation ist der Senat nicht gefolgt, weil die Pflicht zur Aufstellung oder Fortschreibung von Luftreinhalteplänen nicht von Anträgen eines Umweltverbandes oder Individualklägers abhängt.

Die Entscheidung über die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts war erforderlich, weil die Frage der Zuständigkeit wegen der unklaren Regelung im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz zwischen den Beteiligten umstritten ist.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 8 D 62/18.AK


Weitere Informationen

Über die Frage, ob der Luftreinhalteplan Düsseldorf inhaltlich rechtmäßig ist, wird der 8. Senat voraussichtlich im Jahr 2019 entscheiden. Ferner ist im Zusammenhang mit dem Luftreinhalteplan Düsseldorf eine Beschwerde der Deutschen Umwelthilfe e. V. gegen die Ablehnung ihres Vollstreckungsantrags gegen das Land Nordrhein-Westfalen beim Oberverwaltungsgericht anhängig (8 E 833/18); hierüber wird voraussichtlich zeitgleich entschieden werden.

In dem Berufungsverfahren, das den Luftreinhalteplan Aachen betrifft (8 A 2851/18), soll voraussichtlich im 2. Quartal 2019 eine Entscheidung des Senats ergehen.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass heute die Berufungen gegen die erstinstanzlichen Urteile betreffend die Luftreinhaltepläne in Köln und Bonn beim Verwaltungsgericht Köln eingelegt worden sind.