09.02.2024

Die Wölfin Gloria, für die der Kreis Wesel im Dezember 2023 eine bis zum 15.02.2024 befristete naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zum Abschuss der unter strengem Artenschutz stehenden Wölfin Gloria erteilt hat, darf weiterhin nicht abgeschossen werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute mit drei Beschlüssen entschieden.

Der Kreis hatte seine für sofort vollziehbar erklärte Ausnahmegenehmigung damit begründet, dass der Abschuss von Gloria erforderlich sei, um zu verhindern, dass diese weiterhin Weidetiere reiße und damit ernste landwirtschaftliche Schäden verursache.

Auf die Anträge von drei Naturschutzverbänden stoppte das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Vollziehung der Ausnahmegenehmigung mit Beschlüssen vom 17.01.2024. Zur Begründung führte es aus, der Kreis habe nicht schlüssig dargelegt, dass durch das Rissverhalten von Gloria ernste landwirtschaftliche Schäden drohten.

Die hiergegen gerichteten Beschwerden des Kreises hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr zurückgewiesen und damit den Stopp der Vollziehung der Ausgenehmigung zum Abschuss von Gloria bestätigt. Zur Begründung hat der 21. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Eine Vollziehung der Ausnahmegenehmigung kommt nicht in Betracht, weil diese an mehreren Fehlern leidet. Der Kreis hat nicht dargelegt, dass Gloria ein problematisches, auf geschützte Weidetiere ausgerichtetes Jagdverhalten zeigt. Ferner ist die Schadensprognose des Kreises defizitär, weil sich aus ihr der Umfang der angenommenen zukünftigen Schäden nicht ergibt. Dies macht auch die Ermessensausübung des Kreises fehlerhaft, weil die von ihm vorgenommene Abwägung zwischen artenschutzrechtlichen und wirtschaftlichen Belangen ohne Benennung des Umfangs der zukünftigen Schäden nicht brauchbar ist. Schließlich liegt auf der Hand, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Wolfspopulation im Westmünsterland durch den Abschuss von Gloria verschlechtert, weil dadurch der Umfang der Population um ein Drittel reduziert wird und zudem Gloria das einzige fortpflanzungsfähige Weibchen ist. Der vom Kreis angenommene Ausgleich in Gestalt des Zuzugs eines anderen Weibchens ist lediglich spekulativ. Auch bei einer reinen Vollzugsfolgenabwägung wäre die Vollziehung der Ausgenehmigung zu stoppen. Der Abschuss von Gloria bedingte einen endgültigen artenschutzrechtlichen Schaden, der auch nicht ohne Weiteres kompensierbar wäre. Der auf der anderen Seite zu berücksichtigende landwirtschaftliche Schaden in Gestalt gerissener Weidetiere würde dagegen aufgrund bestehender Entschädigungsregelungen für Nutztierhalter kompensiert. Die damit einhergehende Belastung der Steuern zahlenden Allgemeinheit erscheint vergleichsweise marginal.

Die drei Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind unanfechtbar.

Aktenzeichen: 21 B 74/24, 21 B 75/24, 21 B 76/24 (I. Instanz: VG Düsseldorf 28 L 3333/23, 28 L 3345/23, 28 L 3349/23)

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