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Gemäß § 67 Abs. 2 des Heilberufsgesetzes ist am 15. Dezember 2015 folgender Beschluss gefasst worden:

 I.

 Bei dem Landesberufsgericht für Heilberufe werden zwei Senate gebil­det.

 II.

 Dem 1. Senat gehören folgende Berufsrichter an:

 

  1. Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Prof. Dr. Willems als Vorsitzender,
  2. Richterin am Oberverwaltungsgericht Schulte–Trux und
    Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Berkenheide
    als beisitzende Richter.

III.

 Dem 2. Senat gehören folgende Berufsrichter an:

 

  1. Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Lau als Vorsitzender,
  2. Richterin am Oberverwaltungsgericht Schildwächter und
    Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Dahme
    als beisitzende Richter.

IV.

 Im Verhinderungsfall vertreten sich wechselseitig:

 

  1. Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Prof. Dr. Willems und
    Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Lau,
  2. Richterin am Oberverwaltungsgericht Schildwächter und
    Richterin am Oberverwaltungsgericht Schulte–Trux,
  3. Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Berkenheide und
    Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Dahme.

V.

Die Geschäfte werden auf die beiden Senate wie folgt verteilt:

  1. Der 1. Senat ist zuständig für die Verfahren betreffend Ärzte, auch soweit diese zugleich Angehörige weiterer Kammern nach § 1 des Heilberufsgesetzes sind, und Tierärzte.
  2. Der 2. Senat ist zuständig für die Verfahren betreffend Apotheker, Zahnärzte und Psychotherapeuten, soweit nicht der 1. Senat zu­ständig ist.

VI.

  1. Die gemäß § 64 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes gewählten nicht­richterlichen Beisitzer und ihre Vertreter aus den Berufen der Ärzte und Tierärzte werden dem 1. Senat zugewiesen. 
  2. Die gewählten nichtrichterlichen Beisitzer und ihre Vertreter aus den Berufen der Apotheker, Zahnärzte und Psychotherapeuten werden dem 2. Senat zugewiesen.