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Das in § 67 Abs. 3 des Heilberufsgesetzes NRW vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 877), genannte Gremium regelt die Geschäftsverteilung im Landesberufsgericht für Heilberufe für das Jahr 2023 wie folgt:
I.
Bei dem Landesberufsgericht für Heilberufe werden zwei Senate gebildet.
II.
Dem 1. Senat gehören folgende Berufsrichter an:
1. Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Schulte–Trux als Vorsitzende,
2. Richterin am Oberverwaltungsgericht Rasche–Sutmeier und
Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Leineweber als beisitzende Richter.
III.
Dem 2. Senat gehören folgende Berufsrichter an:
1. Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Lechtermann als Vorsitzender,
2. Richterin am Oberverwaltungsgericht Schildwächter und
Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Naumann als beisitzende Richter.
IV.
Im Verhinderungsfall vertreten sich die regulären berufsrichterlichen Mitglieder eines Senats (außerhalb von mündlichen Verhandlungen und Beschlussfassungen) zunächst untereinander, bevor der bestellte Vertreter herangezogen wird. Die senatsinterne Vertretung wird in der Geschäftsverteilung des jeweiligen Senats geregelt.
Im Weiteren vertreten sich wechselseitig:
1. Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Schulte–Trux und
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Lechtermann,
2. Richterin am Oberverwaltungsgericht Rasche–Sutmeier und
Richterin am Oberverwaltungsgericht Schildwächter,
3. Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Leineweber und
Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Naumann.
V.
Die Geschäfte werden auf die beiden Senate wie folgt verteilt:
1. Der 1. Senat ist zuständig für die Verfahren betreffend Ärzte, auch soweit diese zugleich Angehörige weiterer Kammern nach § 1 des Heilberufsgesetzes sind, und Tierärzte.
2. Der 2. Senat ist zuständig für die Verfahren betreffend Apotheker, Zahnärzte und Psychotherapeuten, soweit nicht der 1. Senat zuständig ist.
VI.
1. Die gemäß § 64 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes gewählten nichtrichterlichen Beisitzer und ihre Vertreter aus den Berufen der Ärzte und Tierärzte werden dem 1. Senat zugewiesen.
2. Die gewählten nichtrichterlichen Beisitzer und ihre Vertreter aus den Berufen der Apotheker, Zahnärzte und Psychotherapeuten werden dem 2. Senat zugewiesen.
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1. Änderung
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