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Das in § 67 Abs. 3 des Heilberufsgesetzes NRW vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. Januar 2024 (GV. NRW. S. 81), genannte Gremium regelt die Geschäftsverteilung im Landeserufsgericht für Heilberufe für das Jahr 2026 wie folgt:

I.

Bei dem Landesberufsgericht für Heilberufe werden zwei Senate gebildet.

II.

Dem 1. Senat gehören folgende Berufsrichter an: 

1. Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Schulte-Trux als Vorsitzende,
2. Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Rasche-Sutmeier und
    Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Leineweber als beisitzende Richter.

III.

Dem 2. Senat gehören folgende Berufsrichter an:

1. Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Wiesmann als Vorsitzender,
2. Richterin am Oberverwaltungsgericht Schildwächter und
    Richter am Oberverwaltungsgericht Kaufhold als beisitzende Richter.

IV.

Im Verhinderungsfall vertreten sich die regulären berufsrichterlichen Mitglieder des Senats (außerhalb von mündlichen Verhandlungen und Beschlussfassungen) zunächst untereinander, bevor der bestellte Vertreter herangezogen wird. Die senatsinterne Vertretung wird in der Geschäftsverteilung des jeweiligen Senats geregelt.

Im Weiteren vertreten sich wechselseitig:

1. Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Schulte-Trux und 
    Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Wiesmann
2. Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Rasche-Sutmeier und
    Richterin am Oberverwaltungsgericht Schildwächter,
3. Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Leineweber und
    Richter am Oberverwaltungsgericht Kaufhold.

V.

Die Geschäfte werden auf die beiden Senate wie folgt verteilt: 

1. Der 1. Senat ist zuständig für die Verfahren betreffend Ärztinnen und Ärzte, auch soweit diese zugleich Angehörige weiterer Kammern nach § 1 des Heilberufsgesetzes sind, und Tierärztinnen und Tierärzte.

2. Der 2. Senat ist zuständig für die Verfahren betreffend Apothekerinnen und Apotheker, Pflegefachpersonen, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und Zahnärztinnen und Zahnärzte soweit nicht der 1. Senat zuständig ist. 

VI.

1. Die gemäß § 64 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes gewählten nichtrichterlichen Beisitzer und ihre Vertreter aus den Berufen der Ärztinnen und Ärzte und Tierärztinnen und Tierärzte werden dem 1. Senat zugewiesen. 

2. Die gewählten nichtrichterlichen Beisitzer und ihre Vertreter aus den Berufen der Apothekerinnen und  Apotheker, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und Zahnärztinnen und Zahnärzte werden dem 2. Senat zugewiesen.