Das Präsidium hat am 17. Juni 2009 folgende Beschlüsse gefasst:

  1. Mit Wirksamwerden der Ernennung von Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Maidowski zum Richter am Bundesverwaltungsgericht wird der stellvertretende Vorsitz im 10. Senat Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Wiesmann übertragen.
  2. Mit Wirksamwerden ihrer Ernennung zur Richterin am Oberverwaltungsgericht wird Richterin am Verwaltungsgericht Rasche-Sutmeier dem 10. Senat zugewiesen.
  3. Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 scheidet Richterin am Oberverwaltungsgericht Tyczewski aus dem Disziplinarsenat aus. Zugleich wird Richter am Oberverwaltungsgericht Hoffmann unter Fortführung seiner Zuweisung zum 3. Senat auch dem Disziplinarsenat zugewiesen.
  4. Mit Wirkung vom 1. August 2009 tritt Richterin am Oberverwaltungsgericht Brauer vom 20. Senat in den 7. Senat über; mit Wirkung vom 1. September 2009 übernimmt sie dort den stellvertretenden Vorsitz.
  5. Ebenfalls mit Wirkung vom 1. August 2009 tritt Richter am Oberverwaltungsgericht Heine vom 11. Senat in den 20. Senat über. Zur weiteren Mitwirkung als Berichterstatter in den zur Entscheidung anstehenden Verfahren mit den Aktenzeichen 11 A 456/06 und 11 A 656/06 bleibt der Richter Mitglied des 11. Senats.
  6. Mit Wirksamwerden der Ernennung wird die erfolgreiche Bewerberin/der erfolgreiche Bewerber auf die Ausschreibung der Stelle einer Richterin/eines Richters am Oberverwaltungsgericht im JMBl. NRW vom 15. Mai 2009, die/der nicht an eine Behörde oder ein Gericht außerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes NRW abgeordnet ist, dem 7. Senat zugewiesen.
  7. Mit Wirkung vom 15. September 2009 wird Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Stuttmann dem 16. Senat zugewiesen. Zugleich wird der stellvertretende Vorsitz im Fachsenat 1 für Bundespersonalvertretungssachen und im Fachsenat 2 für Landespersonalvertretungssachen wie folgt besetzt:

    Fachsenat 1 für Bundespersonalvertretungssachen
    1. stellv. Vorsitzender: Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Stuttmann
    2. stellv. Vorsitzender: Richter am Oberverwaltungsgericht Zinnecker

    Fachsenat 2 für Landespersonalvertretungssachen
    1. stellv. Vorsitzender: Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Stuttmann
    2. stellv. Vorsitzender: Richter am Oberverwaltungsgericht Sander
  8. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 wird Richterin am Verwaltungsgericht Balkenhol dem 1. Senat zugewiesen.

Ferner hat das Präsidium am 17. Juni 2009 beschlossen:

  1. Nr. 1 im Geschäftsbereich des 8. Senats („Gerichtliche Mediation entsprechend §§ 173 VwGO, 278 Abs. 5 ZPO“) wird gestrichen.
  2. Statt dessen wird die gerichtliche Mediation (im Anschluss an S. 33 des Geschäftsverteilungsplans) wie folgt geregelt:

    "Mediation
    Mediatoren sind

    Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Prof. Dr. Seibert,
    Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Jaenecke,
    Richter am Oberverwaltungsgericht Lechtermann und
    Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Kleinschnittger.

    Den Mediatoren wird die Durchführung gerichtlicher Mediationen (entsprechend §§ 173 VwGO, 278 Abs. 5 ZPO) einschließlich der Protokollierung gerichtlicher Vergleiche (§ 106 VwGO) als weitere richterliche Aufgabe übertragen.

    Die Zuständigkeit der Mediatoren richtet sich nach deren Geschäftsverteilung; § 21g Abs. 1 und 2 GVG gilt entsprechend."


    Die Rangfolge der richterlichen Dienstgeschäfte (S. 36 des Geschäftsverteilungsplans) wird wie folgt neu gefasst:

    "Termine (mündliche Verhandlung, Beratung mit ehrenamtlichen Richtern ohne mündliche Verhandlung, Beratung von Eilsachen, Vorberatung von Verhandlungen, Einzelrichtertermine mit Beteiligten, Mediation) und sonstige unaufschiebbare Dienstgeschäfte werden zwischen den Senaten sowie zwischen den Senaten und den Mediatoren grundsätzlich so abgestimmt, dass sie in der Person der beteiligten Richter nicht kollidieren. Kommt es dennoch zu einer Kollision, geht die Tätigkeit in demjenigen Senat vor, dem der Richter zugewiesen ist (Stammsenat). Ist ein Richter mehreren Senaten zugewiesen, bestimmt das Präsidium, welcher der Stammsenat ist.

    Abweichend von dieser Regel geht die Tätigkeit in einem anderen Spruchkörper (Disziplinarsenat, Fachsenate, Berufsgerichte) vor, wenn der Richter dort als Berichterstatter oder stellvertretender Vorsitzender einen Termin oder sonstige unaufschiebbare Dienstgeschäfte wahrzunehmen hat. Jede der vorgenannten Tätigkeiten geht der Inanspruchnahme eines Richters als Vertreter vor.

    Wer in einem Verfahren als Mediator tätig war, wirkt an diesem Verfahren nicht als Richter in einem Senat mit."