Das Präsidium hat am 28. Juni 2011 folgende Beschlüsse gefasst:

  1. Der Vorsitzende des 11. Senats, Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Otte tritt nach Erreichen der Altersgrenze mit Ende Juni 2011 in den Ruhestand. Mit Wirksamwerden seiner Ernennung zum Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht wird Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Dr. Willms, bisher Verwaltungsgericht Minden, dem 11. Senat zugewiesen und übernimmt dort von diesem Zeitpunkt an den Vorsitz.
     
  2. Mit Wirksamwerden seiner Versetzung als Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen scheidet Richter am Oberverwaltungsgericht Borgschulze aus dem 7. Senat aus. Zugleich tritt Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Korella vom 11. in den 7. Senat über und übernimmt dort den stellvertretenden Vorsitz.
     
  3. Mit Wirksamwerden ihrer Ernennung zur Richterin am Oberverwaltungsgericht wird Richterin am Verwaltungsgericht Paul, bisher Verwaltungsgericht Münster, dem 11. Senat zugewiesen.
     
  4. Jeweils mit Wirkung vom 1. Juli 2011 übernimmt
     
    1. der 11. Senat aus dem Geschäftsbereich des bisher zuständigen 12. Senats die Nummer 6 (Flüchtlings- und Vertriebenenrecht einschließlich der Verfahren nach §§ 92, 93 BVFG a.F./ § 10 BVFG n.F. sowie zuzüglich der Verfahren um die Gewährung von Beihilfen aus dem sog. Garantiefonds), die Nummer 7 (Sonstiges Kriegsfolgenrecht sowie Streitigkeiten über die Aufteilung von auf dem Gebiet des Lastenausgleichs entstehenden Verwaltungskosten), die Nummer 8 [Wiedergutmachungsrecht einschließlich Härtefonds für Verfolgte des NS-Regimes mit Ausnahme der Streitigkeiten der ehemals dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes unterfallenden Personen (1. Senat)] sowie die Nummer 9 (Verfahren wegen der Bereinigung von SED-Unrecht),
    2. der 19. Senat aus dem Geschäftsbereich des 12. Senats die Nummer 11 (Staatsangehörigkeitsrecht) und
    3. der 2. Senat jeweils aus der Nummer 2 der Geschäftsbereiche des 7. und des 10. Senats die Zuständigkeit für den Rhein-Sieg-Kreis, den Ennepe-Ruhr-Kreis, den Märkischen Kreis, die Kreise Olpe (einschließlich des Verfahrens 7 D 86/09.NE) sowie Siegen-Wittgenstein und für die Stadt Hamm.
       
  5. Die Bestimmung der Stellvertreter für den Fall, dass eine Vertretung im Senat nicht möglich ist (S. 39 des Geschäftsverteilungsplans für das Geschäftsjahr 2011) wird mit Wirkung vom 1. Juli 2011 um folgende Regelung ergänzt:
     
    In Verfahren aus dem Flüchtlings- und Vertriebenenrecht einschließlich der Verfahren nach §§ 92, 93 BVFG a.F./ § 10 BVFG n.F. sowie zuzüglich der Verfahren um die Gewährung von Beihilfen aus dem sog. Garantiefonds, in denen Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Willms nach § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 41 Nr. 6 ZPO ausgeschlossen ist, tritt zunächst Richter am Oberverwaltungsgericht Werkmeister als Stellvertreter ein. Ist er verhindert, gelten die allgemeinen Vertretungsregelungen.
     
  6. Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Jaenecke ist für die 9. Amtszeit zum regelmäßigen Vertreter des Vorsitzenden des 2. Senats des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm bestimmt. Der Richter wird mit Wirkung vom 1. Juli 2011 Aufgaben der Gerichtsverwaltung (Personalverwaltung) wahrnehmen. Das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen schlägt daher vor, an seiner Stelle mit Wirkung vom 1. Juli 2011 und für die verbleibende Dauer der 9. Amtszeit Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Klein Altstedde zum regelmäßigen Vertreter des Vorsitzenden zu bestimmen.