Das Präsidium hat am 2. Juni 2015 folgenden Beschluss ge­fasst:

  1. Mit dem Wirksamwerden seiner Ernennung zum Richter am Bundesverwaltungsgericht scheidet Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Schemmer aus dem 16. Senat und aus dem Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO aus. Gleichzeitig wird Richterin am Oberverwaltungsgericht Schildwächter bis zum Ende der laufenden Amtsperiode der stellvertretende Vorsitz im Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO übertragen.

  2. Mit dem Wirksamwerden der Ernennung von Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Graf zur Vorsitzenden Richterin am Oberverwaltungsgericht

    1. tritt Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Graf vom 4. Senat in den 16. Senat über und übernimmt dort den Vorsitz,
    2. übernimmt ROVG Tscherning den stellvertretenden Vorsitz im 4. Senat,
    3. wird R’inOVG Dr. Dahme mit einem Fünftel ihrer Arbeitskraft dem 4. Senat zugewiesen; Stammsenat der Richterin bleibt der 13. Senat.

  3. Mit dem Wirksamwerden ihrer Ernennung zur Richterin am Oberverwaltungsgericht wird Richterin am Verwaltungsgericht Schröder-Lotholz dem 4. Senat zugewiesen. Gleichzeitig endet die Zuweisung von R’inOVG Dr. Dahme mit einem Fünftel ihrer Arbeitskraft zu diesem Senat.

  4. Mit Wirkung zum 15. Juni 2015 ist für asylrechtliche Verfahren nach §§ 26a, 27a, 34a AsylVfG bei Anordnung der Abschiebung

          a. nach Italien, Norwegen, Schweden oder Spanien der 13. Senat,
          b. in einen anderen Staat der 11. Senat

    zuständig. Von dem Übergang der Verfahren sind auch anhängige Verfahren erfasst.

  5. Satz 1 der Regelung zur Bestimmung der Stellvertreter für den Fall, dass eine Vertretung im Senat nicht möglich ist (§ 4 VwGO, § 21 e Abs. 1 GVG) auf Seite 42 des Geschäftsverteilungsplans 2015 in Rechtssachen wird mit Wirkung zum 15. Juni 2015 teilweise wie folgt neu gefasst:

    Ist die Vertretung innerhalb eines Senats nicht möglich (die nebenamtlichen Richter treten senatsintern nicht als Vertreter ein), so werden dessen Richter durch die Richter eines anderen Senats (Vertretungssenat) vertreten; Richter, die mehr als einem der Senate 1-20 zugewiesen sind, werden senatsübergreifend nur zur Vertretung herangezogen, soweit ihr Stammsenat Vertretungssenat ist.