Das Präsidium hat am 29. April 2019 folgenden Beschluss gefasst:  

1. Mit Wirksamwerden der Ernennung des erfolgreichen Bewerbers um die im Justizministerialblatt vom 1. Februar 2019, S. 60, ausgeschriebene Stelle eines Vorsitzenden Richters am Oberverwaltungsgericht (N.N.) und der zu erwartenden Ernennungen der Richterinnen am Verwaltungsgericht Dr. Gelberg, Dr. Strauch sowie Dr. Teigelack zu Richterinnen am Oberverwaltungsgericht

  • wird der 21. Senat eingerichtet,

  • wird N.N. dem 21. Senat zugewiesen und übernimmt dort den Vorsitz,

  • tritt Richter am Oberverwaltungsgericht Kipper vom 3. Senat in den 21. Senat über und übernimmt dort den stellvertretenden Vorsitz,

  • wird Richter am Oberverwaltungsgericht Rauschenberg mit nunmehr 0,35 seiner Arbeitskraft dem 12. Senat zugewiesen und übernimmt dort den stellvertretenden Vorsitz,

  • wird Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Gelberg dem 21. Senat zugewiesen,

  • wird Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Strauch (mit zwei Drittel der regelmäßigen Arbeitskraft beschäftigt) dem 12. Senat zugewiesen,

  • wird Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Teigelack (mit drei Fünftel der regelmäßigen Arbeitskraft beschäftigt) dem 3. Senat zugewiesen.

2. Mit Einrichtung des 21. Senats wird diesem folgender Geschäftsbereich zugewiesen:

    1. Bergrecht (1011; bisher Nr. 8 des Geschäftsbereichs des 11. Senats);

    2. Energierecht (1012; bisher Nr. 5 des Geschäftsbereichs des 11. Senats);

    3. Atom- und Strahlenschutzrecht einschließlich aller Streitigkeiten, die die Errichtung oder den Betrieb von Anlagen nach §§ 7 und 9 a AtomG oder den Umgang mit Kernbrennstoffen, radioaktiven Reststoffen und radioaktiven Abfällen sowie die damit in Zusammenhang stehenden sonstigen Genehmigungen oder Kosten (Gebühren und Auslagen) oder Entgelte für die Benutzung von Anlagen (§§ 21, 21a und 21b AtomG) betreffen (1013; bisher Nr. 15 des Geschäftsbereichs des 13. Senats);

    4. Streitigkeiten nach dem Chemikaliengesetz (1020; bisher Nr. 4 des Geschäftsbereichs des 8. Senats);

    5. Natur- und Landschaftsschutz einschließlich der Streitigkeiten nach dem Landschaftsgesetz NRW (1023; bisher Nr. 5 des Geschäftsbereichs des 8. Senats), soweit sie sich nicht gegen eine Forstbehörde richten oder die beklagte Körperschaft nicht durch eine Forstbehörde vertreten wird oder es sich nicht um die Betretungsbefugnis und das Reiten in der freien Landschaft und im Walde handelt (16. Senat);

    6. Umweltrecht und Umweltschutz, soweit es nicht einem anderen Senat zugewiesen ist (1000, 1020);

    7. Streitigkeiten nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und Verfahren nach dem Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (0420; bisher Nr. 6 des Geschäftsbereichs des 8. Senats);

    8. Streitigkeiten nach dem Arbeitsschutzgesetz (0420, bisher Nr. 7 des Geschäftsbereichs des 8. Senats);

    9. Berufsrecht der Vermessungsingenieure (0470; bisher Nr. 6 des Geschäftsbereichs des 14. Senats);

    10. Kataster- und Vermessungsrecht (0950, bisher Nr. 11 des Geschäftsbereichs des 14. Senats);

    11. Abgabenrecht betreffend Vermessungs- und Katasterwesen (1100; bisher Nr. 12 des Geschäftsbereichs des 14. Senats);

    12. Streitigkeiten nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (1530; bisher Nr. 3 des Geschäftsbereichs des 12. Senats);

    13. Verfahren nach dem Kinderbildungsgesetz NRW und sonstiges Kindergartenrecht (1550), einschließlich Streitigkeiten über Kostenbeiträge für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (1130; bisher Nr. 4 des Geschäftsbereichs des 12. Senats), soweit diese nicht dem 12. Senat zugewiesen sind (1523);

    14. Asylrecht, soweit es sich um Personen handelt, die sich auf eine Verfolgung in
      Ägypten (bisher Nr. 6 des Geschäftsbereichs des 17. Senats)

      Israel einschließlich der Autonomiegebiete Westjordanland (Judäa und Samaria) und Gaza (Gaza-Streifen) (bisher Teil von Nr. 11 des Geschäftsbereichs des 1. Senats),Jordanien (bisher Teil von Nr. 11 des Geschäftsbereichs des 1. Senats),

      Libanon (bisher Teil von Nr. 11 des Geschäftsbereichs des 1. Senats),

      Somalia (bisher Teil von Nr. 12 des Geschäftsbereichs des 19. Senats),

      Tadschikistan (bisher Teil von Nr. 14 des Geschäftsbereichs des 11. Senats) oder in der

      Türkei (bisher Teil von Nr. 4 des Geschäftsbereichs des 9 b Senats)

      berufen, soweit nicht der 11. Senat (dort Nr. 13 des Geschäftsbereichs), der 13. Senat (dort Nr. 16 des Geschäftsbereichs) oder der 17. Senat (dort Nr. 2 des Geschäftsbereichs) zuständig ist (1810, 1910, 2200, 2300).

3. In den Geschäftsbereich des 21. Senats fallen neben den Neueingängen die beim Oberverwaltungsgericht anhängigen Verfahren aus seinem Geschäftsbereich mit Ausnahme der Sachen,

  • in denen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Präsidium bereits eine mündliche Verhandlung terminiert oder ein Beweisbeschluss gefasst worden ist und

  • hinsichtlich Nrn. 10 und 13 seines Geschäftsbereichs, in denen der bisher zuständige Senat zu dem genannten Zeitpunkt die Berufung zugelassen hat.
  • Ferner gehen Verfahren aus Nr. 1 des Geschäftsbereichs nicht über, die vor dem 1. Januar 2016 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangen sind.

 4. Mit Einrichtung des 21. Senats übernimmt der 12. Senat die bis dahin dem 19. Senat in Nr. 12 seines Geschäftsbereichs zugewiesenen asylrechtlichen Verfahren, soweit es sich um Personen handelt, die sich auf eine Verfolgung in Ghana berufen, einschließlich der anhängigen Verfahren.

 5. Mit Einrichtung des 21. Senats werden die Vertretungsregelungen wie folgt geändert:

Vertretungssenate sind

für den          21.              der 20.         hilfsweise der 16. Senat

"                   20.              der 16.         hilfsweise der 21. "

"                   16.              der 21.         hilfsweise der 20. ".

Im Übrigen bleiben die Vertretungsregelungen unberührt.

 6. Mit Einrichtung des 21. Senats werden die bis zum Ende der laufenden Wahlperiode (31. Januar 2020) gewählten und durch Beschluss des Präsidiums vom 10. Dezember 2014 dem 17. und dem 19. Senat zugeteilten ehrenamtlichen Richter auch dem 21. Senat zugeteilt. Die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter des 21. Senats erfolgt in alphabetischer Reihenfolge (A bis Z).

7. Sitzungstag des 21. Senats ist der Montag, Sitzungssaal ist Saal II.

8. Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Ströcker, Verwaltungsgericht Arnsberg, ist aufgrund ihrer Ernennung zur Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts als nichtständige Beisitzerin des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf kraft Gesetzes ausgeschieden. Das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen schlägt vor, als Nachfolger von Frau Ströcker für die verbleibende Dauer der laufenden Amtszeit Herrn Richter am Verwaltungsgericht Schulte zum nichtständigen Beisitzer im Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf zu bestimmen.