Das hat der 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in einem jetzt bekanntgegebenen Beschluß entschieden, der die Gemeinde Velen im Kreis Borken betrifft.

Im Hinblick darauf, daß die Amtszeit des Gemeindedirektors der Gemeinde Velen mit dem 29. Februar 1996 endet, hatte der Rat der Gemeinde im September 1995 beschlossen, die "kommunale Doppelspitze" - bestehend aus Gemeindedirektor und Bürgermeister - nicht beizubehalten und schon für die Zeit vom 1. März 1996 bis zur Kommunalwahl 1999 die (dann kommunalverfassungsrechtlich nur noch mögliche) "kommunale Einheitsspitze" - ein hauptamtlicher Bürgermeister - einzuführen.

Dagegen richtete sich ein Bürgerbegehren, das mit der Beibehaltung der Doppelspitze für die Zeit bis 1999 die Erwartung verband, der bisherige Gemeindedirektor werde wiedergewählt und den Gemeindehaushalt nicht als Pensionsempfänger "belasten". Nachdem der Rat der Gemeinde dieses Bürgerbegehren mit einer Mehrheit von einer Stimme abgelehnt hatte, haben drei Velener Bürger mit einem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung versucht, dem Bürgerbegehren doch noch zum Erfolg zu verhelfen.

Wie zuvor schon das Verwaltungsgerichts Münster hat nunmehr auch der 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen den Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung hat er ausgeführt:

Nach den Übergangsregelungen im Gesetz zur Änderung der Kommunalverfassung sei die Entscheidung, die "Doppelspitze" bis zur Kommunalwahl 1999 beizubehalten, allein dem Rat einer Gemeinde zugewiesen. Wenn anstelle des Rates die Bürger selbst ermächtigt sein sollten, über diese Frage im Wege des Bürgerbegehrens und ggf. eines Bürgerentscheids zu entscheiden, hätte dies ausdrücklich im Übergangsrecht geregelt werden müssen.

Az.: 15 B 134/96