Dies hat der 22. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zu der Frage entschieden, wer für den Schaden haftet, wenn die Wurzeln städtischer Bäume in Abwasserleitungen eindringen.

Die Stadt Gelsenkirchen hatte Anfang der 50'er Jahre selbst die Abwasserleitung zum Grundstück der Kläger verlegt und später genau auf diese Leitung einen Ahorn gepflanzt. Anfang der 90'er Jahre mußte die Abwasserleitung erstmals ausgefräst werden, weil sie durch die Wurzeln dieses Baumes völlig verstopft war. Die Übernahme der Kosten in Höhe von rund 400,-- DM lehnte die Stadt unter Hinweis darauf ab, daß sie die Anlieger im Jahre 1990 verpflichtet hatte, die Abwasserleitungen auch im Straßenbereich wurzeldicht herzustellen und auch zu unterhalten. Weil die Verlegung aber nicht wurzeldicht gewesen sei, hätten die Kläger den Schaden selbst zu tragen.

In den Gründen seiner Entscheidung, mit der die Stadt zur Übernahme der Kosten verpflichtet wurde, führt der Senat u.a. aus:

Bei der Pflanzung von Alleebäumen auf den Bürgersteigen müsse die Stadt auf dort verlaufende Abflußleitungen Rücksicht nehmen. Dieses Rücksichtnahmegebot sei jedenfalls dann verletzt, wenn die Stadt einen stark wurzelnden Baum direkt auf eine nach der damaligen Rechtslage zwar ordnungsgemäß, aber nicht wurzeldicht verlegte Leitung pflanze. Für die durch die Wurzeln eines solchen Baumes verursachten Schäden seien die Kläger nicht verantwortlich zu machen, weil die späteren Satzungsbestimmungen über die Wurzeldichtigkeit auf Altanlagen keine Anwendung finden könnten und hier darüber hinaus die Stadt selbst die anfällige Leitung hergestellt habe.

Az.: 22 A 3106/94