Der 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat in einem soeben bekanntgegebenen Eil-Beschluß die Durchführung des von der Stadt Münster für den 17. November 1996 geplanten Bürgerentscheids für zulässig erklärt und damit die gestrige Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis bestätigt.

In den Gründen seines Beschlusses führt der Senat u.a. aus:

Die gegen die Durchführung des Bürgerentscheids gerichtete Aufhebungsverfügung der Bezirksregierung Münster sei offensichtlich rechtswidrig.

Entgegen der Annahme der Bezirksregierung verfolge das Bürgerbegehren, das gegen die mit der Errichtung einer Gesamtschule verbundene Auflösung einer Haupt- und einer Realschule gerichtet sei, kein gesetzwidriges Ziel.

Nach den Vorschriften des Schulverwaltungsgesetzes bestehe bislang keine gesetzliche Verpflichtung der Stadt zur Errichtung der geplanten Gesamtschule an dem vorgesehenen Standort, denn schließlich sei ein - erst durch ein Anmeldeverfahren zu ermittelndes - Bedürfnis für die Gesamtschule noch gar nicht festgestellt.

Solange jedoch - mangels einer konkreten Bedürfnisfeststellung - noch keine gesetzliche Verpflichtung zur Errichtung einer Gesamtschule an einem bestimmten Standort bestehe, könne der Rat seinen Errichtungsbeschluß auch wieder aufheben. Dürfe der Rat aber seinen Errichtungsbeschluß ohne weiteres aufheben, so könne die Aufhebung zulässigerweise auch Ziel eines Bürgerbegehrens sein, bei dem die Bürger an Stelle des Rates unmittelbar selbst entscheiden.

Az.: 15 B 2861/96