Dies hat der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts jetzt in einem Eilverfahren entschieden.
Der Oberkreisdirektor hatte seine Verfügung auf den Vorwurf gestützt, der ostwestfälische Apotheker habe bundesweit eine Apothekenkette mit über 30 von ihm abhängigen Apotheken gebildet, damit gegen gesetzliche Verbote verstoßen und sich deshalb wegen Unzuverlässigkeit als ungeeignet für die Leitung der eigenen Apotheke erwiesen.
Der Senat hat den Widerruf der Betriebserlaubnis nunmehr im Ergebnis bestätigt und zur Begründung u.a. ausgeführt:
Das überaus umfangreiche Aktenmaterial rechtfertige den Schluß, daß der Apotheker in den vergangenen Jahren den Vorschriften des Apothekengesetzes beharrlich zuwider gehandelt habe, indem er ein Konzept mit erdacht und teilweise auch bereits verwirklicht habe, das ihm in hohem Maße unzulässige Einwirkungsmöglichkeiten auf andere Apothekenbetriebe und eine Beteiligung an deren wirtschaftlichen Erfolg eröffnet habe. So ergebe sich aus den sichergestellten Unterlagen und den Aussagen der von der Staatsanwaltschaft vernommenen Zeugen, daß er bzw. die von ihm betriebenen Firmen durch ein vielfältiges Vertragsgeflecht in der Form von kurzfristigen Miet-, Options-, Leasing-, Marketing- und Beraterverträgen die Apotheker seiner "Kette" derart an sich gebunden hätten, daß diese in wesentlichen Punkten ihrer Berufsausübung nicht mehr hätten frei entscheiden können. Die wirtschaftliche Abhängigkeit der anderen Apotheken komme insbesondere in der Vereinbarung sogenannter Entnahmeansprüche, d.h. der Garantie eines bestimmten Einkommens und der Abschöpfung darüber hinausgehender Gewinne - u.a. durch rückwirkend erhöhte Mietzahlungen - zum Ausdruck.
Nach dem Akteninhalt müsse ferner davon ausgegangen werden, daß der Apotheker und sein damaliger Rechtsanwalt die Erlaubnisbehörden planmäßig dadurch getäuscht oder zu täuschen versucht hätten, daß auf ihr Betreiben oder unter ihrer Mitwirkung geheime Zusatzvereinbarungen zu den Verträgen getroffen und/oder Scheinverträge vorgelegt worden seien. Da allzu kurze Mietverträge wegen der damit verbundenen wirtschaftlichen Unsicherheit für die Apotheker von den Erlaubnisbehörden beanstandet worden seien, habe man pro forma in den der Behörde vorzulegenden Mietverträgen eine Option für eine ein- oder mehrmalige Verlängerung des Mietverhältnisses aufgenommen, gleichzeitig einen gesondert abgeschlossenen und nicht vorzulegenden "Optionsverzicht" vereinbart. Mit dieser Vorgehensweise, die in den von der Staatsanwaltschaft sichergestellten Schreiben seines ehemaligen Rechtsanwalts in bemerkenswerter Offenheit beschrieben werde, habe der Apotheker vorsätzlich gegen maßgebliche Vorschriften des Apothekengesetzes verstoßen und sich hierdurch zugleich als unzuverlässig für den Betrieb seiner eigenen Apotheke erwiesen. Dies gelte ungeachtet der Tatsache, daß dort bei Überprüfungen keine Mängel im pharmazeutischen Bereich festgestellt worden seien.
Az.: 13 B 2312/96