Das Oberverwaltungsgericht sieht keinen Anlaß, den Bau der Rheinquerung im Zuge der Bundesautobahn A 44 zwischen den Anschlußstellen Meerbusch-Strümp und Messe in Düsseldorf vorläufig zu untersagen. Das Gericht lehnte jetzt mehrere von Anliegern der Trasse und der Stadt Meerbusch gestellte Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluß des nordrhein-westfälischen Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr vom 7. Februar 1996 ab.
Zur Begründung seiner Beschlüsse führt der 23. Senat des Gerichts u.a. aus: Der Bundesgesetzgeber habe mit der Darstellung des planfestgestellten sechsstreifigen Autobahnabschnitts als vordringlicher Bedarf im Verkehrswegeplan das Verkehrsbedürfnis für die Trasse bereits verbindlich festgestellt. Die Planfeststellungsbehörde habe bei ihrer Abwägungsentscheidung eine Reihe von Trassenvarianten und deren Auswirkungen auf die Natur und das Landschaftsbild berücksichtigt. Dies gelte auch für die von der Stadt Meerbusch vorgeschlagene Unterquerung des Rheins und der westlich des Flusses gelegenen geschützten Landschaftsteile in Tunnellage. Das Gericht habe keine durchgreifenden Mängel bei der Entscheidung über das Straßenbauvorhaben feststellen könne, bei deren Kenntnis die Planfeststellungsbehörde sich voraussichtlich für eine andere Trasse entschieden hätte. Soweit einzelne Antragsteller die geplanten Maßnahmen zum Lärmschutz als unzureichend kritisiert hatten, wurden diese von dem Senat auf das Hauptsacheverfahren verwiesen.
Az.: 23 B 767/96.AK, 23 B 1314/96.AK, u.a.