Dies hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts jetzt in einem Eilverfahren entschieden, mit dem sich ein Hundehalter gegen das ihm vom Oberstadtdirektor Düsseldorf auferlegte Verbot des Haltens eines Pitbull-Staffordshire-Terrier-Mischlingsrüden gewandt hatte. Anlaß der Ordnungsverfügung war ein Vorfall, bei dem der Pitbull einen Labrador-Rüden - trotz dessen Unterwerfungshaltung - mehrere schwere Bißwunden am Hals beigebracht hatte und nur durch tätliches Einwirken beider Hundehalter von dem Labrador getrennt werden konnte.
Nach dem nordrhein-westfälischen Landesrecht ist das Halten eines gefährlichen Hundes erlaubnispflichtig; als gefährlich gilt ein Hund u.a. dann, wenn er sich als bissig erwiesen hat.
Diese Voraussetzungen sah das Oberverwaltungsgericht als gegeben an und führt dazu u.a. aus:
Bei einem Beißvorfall zwischen Hunden erweise sich ein Hund insbesondere als "bissig", wenn er einen anderen Hund gebissen und verletzt habe, ohne selbst von diesem angegriffen worden zu sein, oder wenn er einen anderen Hund - wie hier den Labrador-Rüden - trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen habe.
Die vom Gesetzgeber generell festgelegte Erlaubnispflicht für das Halten eines bissigen und damit als gefährlich einzustufenden Hundes sei nicht zu beanstanden. Sie erscheine geeignet, den von diesen Hunden ausgehenden Gefahren zu begegnen, denn das Verhalten des Halters gegenüber seinem Hund werde allgemein als eine maßgebliche Ursache für Aggressivität und Gefährlichkeit von Hunden angesehen.
Besitze der Hundehalter die - von einem Sachkundenachweis abhängige - Erlaubnis nicht, so rechtfertige allein schon dieser Rechtsverstoß die von der Stadt ausgesprochene Untersagung der weiteren Haltung des gefährlichen Hundes, und zwar ohne daß es auf den Nachweis einer konkreten Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ankomme. Az.: 5 B 3201/96