Der 22. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat in einem jetzt bekanntgegebenen Urteil entschieden, daß die Kommunen nur unter engbegrenzten Voraussetzungen berechtigt sind, ihre Gebührentarife so zu gestalten, daß mehrere vom Bürger selbständig wählbare Verwaltungsleistungen zu einer Einheits- oder Pauschalgebühr zusammengefaßt werden, die unabhängig von den jeweils gewählten Leistungen stets in voller Höhe zu zahlen ist.
Die Stadt Duisburg hatte in ihrer Friedhofsgebührensatzung für Beisetzungen eine Einheitsgebühr festgelegt, die nicht nur die Bestattung, sondern auch die Benutzung der Kapelle und der Leichenzelle erfaßte. Auf die Klage eines Duisburger Bestattungsunternehmers, der die Zahlung der vollen Einheitsgebühr mit der Begründung verweigerte, er habe die städtische Leichenzelle nicht in Anspruch genommen, führte das Oberverwaltungsgericht nunmehr in seinem Berufungsurteil aus:
Die städtische Einheitsgebühr sei wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz unwirksam, denn es gebe keinen sachlich einleuchtenden Grund dafür, daß die Stadt dem Bürger neben den Kosten für die eigentliche Bestattung auch die Kosten für frei wählbare Zusatzleistungen stets auch dann aufbürde, wenn er diese gar nicht in Anspruch genommen habe. Eine sachliche Rechtfertigung komme hier allein schon deshalb nicht in Betracht, weil die Stadt die in einer Vielzahl von Fällen unterschiedlich beanspruchten Leistungen willkürlich zu einem Paket geschnürt habe, obwohl sämtliche Leistungen ohne jeden zusätzlichen Verwaltungsaufwand je nach Inanspruchnahme auch einzeln hätten abgerechnet werden können.
Aktenzeichen: 22 A 1135/94