Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat durch einen Beschluß vom heutigen Tage das Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster zurückgewiesen, durch die der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung betreffend die Veranstaltungsreihe der Zeitzeugengespräche abgelehnt worden war.
Ein Student der Universität Münster hatte beim Verwaltungsgericht Münster eine einstweilige Anordnung gegen die Studentenschaft, vertreten durch den AStA, begehrt mit dem Ziel, die Durchführung der Veranstaltungsreihe der Zeitzeugengespräche zu untersagen und für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungshaft, zu vollziehen am AStA-Vorsitzenden, anzudrohen. Die von der Fachschaft Geschichte der Universität Münster veranstalteten Zeitzeugengespräche sollen am 19., 24 und 25. Juni sowie am 2. Juli 1997 durchgeführt werden. Das Verwaltungsgericht Münster lehnte den Erlaß einer einstweiligen Anordnung durch Beschluß vom 17. Juni 1997 ab und führte zur Begründung aus, dem antragstellenden Studenten fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Denn das Oberverwaltungsgericht habe bereits im September 1994 eine einstweilige Anordnung erlassen, die der Studentenschaft politische Erklärungen, Forderungen und Stellungnahmen untersage, die nicht spezifisch und unmittelbar hochschulbezogen seien. Durch einen weiteren Beschluß des Oberverwaltungsgerichts vom April 1997 sei geklärt, daß Veranstaltungen der geplanten Art diesem Verbot unterfielen, soweit sie allgemeinpolitischen Charakter besäßen und nicht als Wahrnehmung der fachlichen Belange der Studenten dem Aufgabenbereich der Studentenschaft zuzurechnen seien. Deshalb bedürfe es nicht des Erlasses einer erneuten einstweiligen Anordnung.
Der antragstellende Student hat gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Münster ein Rechtsmittel eingelegt, das der 25. Senat des Oberverwaltungsgerichts heute abgelehnt hat.
25 B 1368/97