Der 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) hat mit Beschluß vom 2. September 1997 entschieden, daß der bei der Stadt Bielefeld als untere Landschaftsbehörde gebildete Beirat nicht beteiligt zu werden brauchte, als der damalige Oberstadtdirektor der Stadt Bielefeld für die Ratssitzung vom 24. Juni 1993 eine Beschlußvorlage fertigte, nach der die Entscheidung der Deutschen Bahn, in Bielefeld im Bereich der Duisburger Straße ein neues Frachtzentrum zu bauen, ausdrücklich begrüßt werde.
Das OVG hat damit im Ergebnis das mit der Berufung des Landschaftsbeirats angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 11. Mai 1994 bestätigt.
Zur Begründung hat es ausgeführt: Der ehemalige Oberstadtdirektor der Stadt Bielefeld sei nicht verpflichtet gewesen, den Landschaftsbeirat zu beteiligen. Nach dem Landschaftsgesetz seien Landschaftsbeiräte vor allen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen der Behörde zu hören, bei der sie eingerichtet sind. Die Beschlußvorlage des Oberstadtdirektors sei keine Entscheidung, sondern lediglich ein Beschlußvorschlag gewesen.
Das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Az.: 15 A 2770/94