Der 25. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG) hat durch Beschluß vom 15. September 1997 die Berufung eines Studenten gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zurückgewiesen, das die Einführung des Semestertickets an der Universität-Gesamthochschule Duisburg für rechtmäßig erklärt hatte.

Zum Wintersemester 1992/93 hatte die Studentenschaft der Universität-Gesamthochschule Duisburg nach Durchführung einer Urabstimmung das Semesterticket zum Preis von 84,-- DM eingeführt. Dementsprechend war der von den eingeschriebenen Studenten pro Semester zu erbringende Beitrag um 84,-- DM nebst 1,-- DM für einen Härtefonds zugunsten von Studenten, die den zusätzlichen Beitrag nicht aufbringen konnten, erhöht worden. Das Semesterticket berechtigte insbesondere zur Benutzung aller öffentlichen Verkehrsmittel des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr. Nach Zahlung des erhöhten Beitrages verlangte ein Student der Universität-Gesamthochschule Duisburg die Rückzahlung des Betrages von 85,-- DM durch die Studentenschaft. Mit seiner Klage machte er vor allem geltend, der Erwerb eines Semestertickets gehöre nicht zu den gesetzlichen Aufgaben einer Studentenschaft und das Semesterticket biete der Mehrheit der Studenten keinen Vorteil.

In den Gründen seiner Entscheidung führt der Senat u.a. aus: Die Beitragserhöhung und die damit einhergehende Vereinbarung mit dem Verkehrsverbund seien durch die Aufgabe der Studentenschaft gedeckt, die sozialen Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen. Dazu gehörten mit Rücksicht auf das Sozialstaatsprinzip alle Maßnahmen, die geeignet seien, die örtlichen Studierbedingungen für die Studierenden als einer wirtschaftlich schwachen Bevölkerungsgruppe zu verbessern. Günstige Verkehrstarife im Öffentlichen Personennahverkehr stellten danach einen sozialen Belang dar, weil die Höhe der Studienkosten zunehmend durch die Fahrtkosten zur Hochschule bestimmt seien. Für das streitige Wintersemester 1992/93 sei festzustellen, daß nahezu alle Studierenden der Universität-Gesamthochschule Duisburg durch die Einführung des Semestertickets einen Vorteil gehabt hätten. Dies gelte nicht nur für diejenigen, die damals bereits öffentliche Verkehrsmittel benutzt hätten, sondern auch für die anderen Studierenden, die in den Stand gesetzt worden seien, zu günstigen Bedingungen von anderen Verkehrsmitteln auf öffentliche Verkehrsmittel umzusteigen. Sogar diejenigen, die trotz des Semestertickets weiterhin mit dem eigenen Kraftfahrzeug zur Hochschule führen, profitierten von der Neuregelung wegen der Abnahme des Autoverkehrs im Nahbereich der Hochschule und der damit verbundenen Entspannung der Parkplatzsituation.

Nicht zuletzt wegen der geringen Höhe des Betrages von rund 14,-- DM pro Monat habe der für das Semesterticket erhobene Beitrag auch nicht im Verhältnis des jeweils für den einzelnen Studierenden zu erwartenden Vorteils gestaffelt festgesetzt werden müssen.

Das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

 

Az.: 25 A 3362/93