Der 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) hat mit Beschluß vom 17. September 1997 entschieden, daß das von der "Gronauer Initiative Bürgerentscheid: gegen Uran Anreicherungs Anlage" Anfang 1995 initiierte Bürgerbegehren unzulässig ist und der Rat der Stadt Gronau deshalb zu Recht die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt hat.

Das OVG hat damit im Ergebnis das mit der Berufung der Bürgerinitiative angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 11. April 1997 bestätigt.

Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, daß das Bürgerbegehren mit dem Ziel, die Betreiberin der Urananreicherungsanlage in Gronau aufzufordern, die Anlage zu schließen und neue umwelt- und sozialverträgliche Arbeitsplätze zu schaffen, unzulässig sei, weil die von der Bürgerinitiative beabsichtigte Aufforderung die verfassungsrechtlich (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 des Grundgesetzes) geschützte Unternehmensfreiheit der Betreibergesellschaft der Urananreicherungsanlage verletzen würde.

Das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

Az.: 15 A 2717/97