Dies hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts in einer jetzt bekanntgegebenen Entscheidung festgestellt. Das Gericht bestätigte damit die von der Stadt Jülich ausgesprochene Ablehnung der beantragten Genehmigung eines rund 1.400 m2 großen SB-Schuhmarktes, der in einem Gewerbegebiet am Stadtrand angesiedelt werden sollte.

In den Gründen seiner auch für die Bauleitplanung bedeutsamen Entscheidung führt der Senat u.a. aus:

Nach den aus der Fachliteratur bekannten betriebswirtschaftlichen Untersuchungen sei davon auszugehen, daß solche Fachmärkte, die ein typisch innerstädtisches Sortiment wie z. B. Schuhe anbieten, zu sogenannten zentrumsschädlichen Wirkungen mit negativen Folgen für die Verbraucher und die städtebauliche Entwicklung führen könnten. Die Funktion der Innenstadt als Zentrum für die Bedarfsdeckung werde dadurch beeinflußt, daß wegen des zu erwartenden Kaufkraftabflusses Einzelhandelsbetriebe ihrerseits infolge verminderter Gewinnerwartungen den innerstädtischen Standort als unattraktiv ansähen. Als Folge hieraus werde sich das städtebauliche Gewicht von den zentralen Versorgungsbereichen zur Peripherie hin verlagern. In diesem Zusammenhang könne ein Umsatzverlust von 10 % für die innerstädtischen Einzelhandelsbetriebe nicht als unwesentlich gewertet werden. Dies gelte auch im Hinblick auf sogenannte Billigmärkte, weil auch sie ein Sortiment führten, welches in den zentralen Fachgeschäften oder Filialen angeboten werde.

In diesem Zusammenhang sei von besonderer Bedeutung, daß die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung für alle - insbesondere auch für die nichtmotorisierten - Bevölkerungskreise gewährleistet bleiben müsse. Dieses städtebauliche Ziel werde durch einen großflächigen zu Lasten des innerstädtischen Angebots gehenden Schuhmarkt an einem ungeeigneten Standort in Frage gestellt.

 Az.: 7 A 2902/93