Der 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) hat mit Beschluß vom 3. Dezember 1997 die von dem am 30. Oktober 1997 vom Rat der Stadt Gelsenkirchen zum Beigeordneten gewählten Lutz Dworzak beabsichtigte Beschwerde gegen einen Beschluß des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 2. Dezember 1997 zum Teil zugelassen, aber zurückgewiesen.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte in seinem Beschluß den Antrag von Dworzak auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Durch die beantragte einstweilige Anordnung wollte Dworzak erreichen, daß der Rat der Stadt Gelsenkirchen den Wahlbeschluß vom 30. Oktober 1997 auf die Beanstandung des Oberbürgermeisters der Stadt Gelsenkirchen hin in der Ratssitzung vom 4. Dezember 1997 nicht aufhebt und keinen anderen Bewerber zum Beigeordneten wählt.
Das OVG hat die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen im Ergebnis bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die von Dworzak begehrte einstweilige Anordnung könne nicht ergehen. Dworzak habe keinen Anspruch darauf, daß der Rat der Stadt Gelsenkirchen seinen Wahlbeschluß vom 30. Oktober 1997 auf die Beanstandung durch den Oberbürgermeister nicht aufhebt. Die Wahl eines Beigeordneten sei wie jede andere verwaltungsinterne Entscheidung für einen von mehreren Stellenbewerbern ein Akt der internen Willensbildung, der dem Gewählten noch kein wehrfähiges Recht verleihe.
Es bestehe auch kein Anspruch darauf, daß der Rat der Stadt Gelsenkirchen keinen anderen Bewerber zum Beigeordneten wähle. EinBewerber für das Amt eines Beigeordneten habe lediglich ein Recht darauf, daß die allgemeinen beamtenrechtlichen Auslesegrundsätze (Auslese der Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht usw.) und die besonderen Grundsätze über die für das Amt eines Beigeordneten erforderlichen fachlichen Voraussetzungen bei einer beabsichtigten Ernennung beachtet werden.
Der Beschluß des OVG ist unanfechtbar.
Az.: 15 B 2927/97