Der 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) hat mit Urteil vom 9. Dezember 1997 die Berufung der Vertreter des Bürgerbegehrens zur Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzepts der Stadt Köln zurückgewiesen.

Das Bürgerbegehren hat zum Ziel, daß die Stadt Köln ihr Abfallwirtschaftskonzept zum Zweck einer Vermeidung der Müllverbrennung weiterentwickelt. Der Rat der Stadt Köln hatte im Oktober 1995 festgestellt, daß dieses Bürgerbegehren zulässig sei. Diesen Ratsbeschluß hatte die Bezirksregierung Köln im Wege der Kommunalaufsicht aufgehoben. Gegen diese Maßnahme der Kommunalaufsicht hatte die Stadt Köln Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht Köln abwies. Die gegen dieses Urteil von den zum Verfahren beigeladenen Vertretern des Bürgerbegehrens eingelegte Berufung wurde nunmehr zurückgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das OVG ausgeführt:

Das Bürgerbegehren sei unzulässig, weil es nicht, wie § 26 Abs. 1 der Gemeindeordnung voraussetze, darauf gerichtet sei, daß die Bürger über eine Angelegenheit der Gemeinde anstelle des Rates selbst entscheiden. Die Entscheidung, die die Bürger nach dem Inhalt des Bürgerbegehrens treffen sollen, stelle keine Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzepts dar, sondern lege dem Rat für die von ihm künftig zu beschließende Fortschreibung des Konzepts nur bestimmte Bindungen auf. Ein Bürgerbegehren habe aber nicht den Zweck, dem Bürger die Möglichkeit zu geben, dem Rat lediglich Vorgaben für eine von ihm noch zu treffende Entscheidung zu machen. Vielmehr müßten die Bürger die eigentlich vom Rat zu treffende, abschließende Entscheidung an dessen Stelle selbst treffen.

Das OVG hat die Revision nicht zugelassen.

Az.: 15 A 974/97