Der 23. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) hat durch zwei jetzt bekanntgegebene Beschlüsse die Eilanträge mehrerer Grundstückseigentümer abgelehnt, mit denen der Weiterbau der A 33 einweilen verhindert werden sollte.

Die A 33, die eine großräumige Verbindung zwischen der A 44 (Ruhrgebiet - Kassel) und der A 30 (Niederlande - Bad Oeynhausen) darstellt, kann in einem Abschnitt zwischen der niedersächsischen Landesgrenze und der B 476 bei Borgholzhausen weitergebaut werden.

Zur Begründung seiner Entscheidungen hat das OVG ausgeführt: Das öffentliche Interesse am Weiterbau der A 33 vor Abschluß der Klageverfahren überwiege die privaten Interessen der Antragsteller. Für die Straße bestehe ein vom Bundesgesetzgeber verbindlich festgestelltes Verkehrsbedürfnis. Die Neubaustrecke werde zudem einen nennenswerten Entlastungseffekt für die B 68 im Bereich der Stadt Dissen und von Borgholzhausen-Oldendorf haben. Der Planfeststellungsbeschluß lasse auch keine Rechtsfehler erkennen, die im Hauptsacheverfahren zur Aufhebung der Planung führen könnten. Die nach der Untersuchung verschiedener Varianten getroffene Trassenwahl sei voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die mit der Straßenplanung verbundenen Probleme seien von der Planfeststellungsbehörde nachvollziehbar bewältigt worden. Dies gelte angesichts der angeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auch für den mit dem Bau verbundenen Eingriff in Natur und Landschaft.

Die Beschlüsse des OVG sind unanfechtbar.

Az.: 23 B 1141/96.AK und 23 B 1403/96.AK