Der 7a Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat durch Urteil vom 27. April 1999 den Bebauungsplan Nr. 5843/02 der Stadt Köln für nichtig erklärt.

Der Bebauungsplan setzt im wesentlichen nördlich und südlich der Dürener Straße in Köln-Marsdorf zwischen den Autobahnen A1 und A4 u. a. sieben Sondergebietsflächen fest, die großflächigen (Einzel-)Handelsbetrieben unter Berücksichtigung dort bereits vorhandener Handelsbetriebe dienen sollen. Gegen diesen Bebauungsplan hatten Grundstückseigentümer aus Köln-Junkersdorf ein Normenkontrollverfahren beantragt, weil sie bei einer Verwirklichung des Bebauungsplans eine erhebliche Zunahme des Straßenverkehrs befürchteten.

Diesem Normenkontrollantrag gab der 7a Senat statt. Zur Begründung hat der Senat im wesentlichen ausgeführt: Der Bebauungsplan leide an einem Abwägungsfehler, weil die Stadt Köln bei der Ausweisung von Sondergebieten für großflächige (Einzel-) Handelsbetriebe von einem unzureichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen sei und die Bedeutung der maßgebenden betroffenen Belange verkannt habe. So seien insbesondere die schädlichen Folgen einer Ansiedlung solcher Handelsbetriebe auf das Kölner Zentrum und die Stadt Frechen nicht ausreichend bedacht worden. Zur Milderung dieser Folgen hätte für die Handelsbetriebe eine Beschränkung der Verkaufsfläche oder des Sortiments bedacht werden müssen. Der Bebauungsplan sei im übrigen auch deshalb nichtig, weil eine verläßliche Prognose dazu fehle, ob der infolge des höheren Verkehrsaufkommens auf der Marsdorfer Straße zu erwartende Verkehrskonflikt später wahrscheinlich bewältigt werden könne.

7a D 70/93.NE