Der 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat soeben zwei Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Arnsberg bestätigt, mit denen Eilanträge der Vertreter des Bürgerbegehrens zum Einbahnstraßenverkehr in Bad Berleburg abgelehnt worden waren. Diese Eilanträge hatten die Verschiebung des Bürgerentscheids zum Ziel, der für die Zeit vom 29. Juli bis zum 4. August 1999 vorgesehen ist. Die Antragsteller hatten unter anderem geltend gemacht, die Stadt Berleburg behindere den Bürgerentscheid in unzulässiger Weise dadurch, daß sie die Stimmberechtigten über den Abstimmungszeitraum nicht - wie bei Wahlen - besonders benachrichtigt, sondern lediglich durch öffentliche Bekanntmachung in der örtlichen Tagespresse informiert habe.

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt: Die Antragsteller hätten nicht ausreichend dargelegt, inwiefern das Absehen von einer besonderen Benachrichtigung gegen Verfassungsrecht verstoße. Der Verfassungsgrundsatz der Allgemeinheit der Wahl, der auch bei Bürgerentscheiden zu beachten sei, verbiete den Ausschluß bestimmter Bevölkerungskreise aus unsachlichen, insbesondere politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen. Darum gehe es hier nicht. Auch die von den Antragstellern befürchtete "Verzerrung" des Abstimmungsergebnisses sei nicht erkennbar.

Az.: 15 B 1360/99 und 15 B 1373/99