Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat in einem heute bekannt gewordenen Beschluß entschieden, daß sich die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe an der bundesweiten Strafzettelaktion der Bundeszahnärztekammer gegen die Gesundheitsreform 2000 nicht beteiligen darf.

Wegen der von ihr befürchteten negativen Auswirkungen der Gesundheitsreform 2000 für Patienten und Zahnärzte initiierte die Bundeszahnärztekammer eine Protestaktion, bei der die Patienten einbezogen werden sollen. Die Patienten sollen in den Zahnarztpraxen aufgefordert werden, einen an die Bundesregierung gerichteten "Strafzettel" auszufüllen. Dieser enthält den hervorgehobenen "Hinweis auf ein Vergehen gegen meine Gesundheit" und Einzelaussagen zur Gesundheitsreform. Die "Strafzettel" sollen gesammelt dem Bundeskanzler am 6. Oktober 1999 übergeben werden. Durch Aufsichtsanordnung vom 11. August 1999 untersagte das Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe mit sofortiger Vollziehungsanordnung jede Beteiligung an der Aktion der Bundeszahnärztekammer. Außerdem verpflichtete das Ministerium die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe, darauf hinzuwirken, daß die Bundeszahnärztekammer die Aktion abbricht und daß die Zahnärzte die die Aktion betreffenden Unterlagen in den Praxen nicht weiter auslegen. Der einstweilige Rechtsschutzantrag der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe hatte hinsichtlich der Untersagung der Beteiligung an der Aktion keinen Erfolg; im übrigen gab der Senat dem Antrag statt.

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt: Die Untersagung der Beteiligung an der Strafzettelaktion erweise sich bei der im Rahmen des Eilverfahrens gebotenen Prüfung als rechtmäßig. Die Teilnahme an der Aktion beinhalte nämlich eine Verletzung von zahnärztlichen Berufspflichten. Durch die gezielte Ansprache von Patienten anläßlich oder während der Behandlung zum Zweck der Teilnahme an der Protestaktion werde das Vertrauensverhältnis zum Zahnarzt verletzt. Die in der Aufsichtsanordnung ausgesprochenen Verpflichtungen der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe, auf die Bundeszahnärztekammer und die Zahnärzte in Westfalen-Lippe mit dem Ziel des Abbruchs der Aktion einzuwirken, seien demgegenüber rechtswidrig, weil sie nicht hinreichend bestimmt formuliert seien.

Az.: 8 B 1597/99