Der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat mit Urteilen vom 19. August 1999 vier Klagen abgewiesen, die sich gegen die vom Luftfahrt-Bundesamt durch Rechtsverordnung festgelegte Führung von Abflugrouten vom Flughafen Köln/Bonn richteten.

Die Kläger, Eigentümer von Wohngrundstücken aus Overath, Rösrath-Forsbach und Bonn-Beuel hatten sich gegen Änderungen der Abflugrouten gewandt und beanstandet, sie seien dadurch willkürlich mit unzumutbarem Fluglärm belastet.

Das OVG NRW hat die Klagen für unzulässig gehalten. Zur Begründung hat es ausgeführt: Flugrouten, die vom Luftfahrt-Bundesamt durch Rechtsverordnungen festgelegt werden, könnten keiner unmittelbaren verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterzogen werden. Würden Grundstückseigentümer infolge der Änderung von Flugrouten einer unzumutbaren Zunahme von Fluglärm ausgesetzt, müßten sie sich um Schallschutz bemühen, für den das nordrhein-westfälische Verkehrsministerium als Genehmigungsbehörde oder der Flughafen zuständig sei.

Das OVG NRW hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Az.: 20 D 120/97.AK u. a.