Der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat in mehreren Urteilen vom heutigen Tag entschieden, daß albanische Volkszugehörige im Kosovo einer an ihre Volkszugehörigkeit anknüpfenden Gruppenverfolgung nicht ausgesetzt sind; er hat deshalb das Asylbegehren der Kläger abgelehnt.

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt: In der Senatsrechtsprechung bis Anfang 1999 sei geklärt gewesen, daß Kosovo-Albaner einer politischen Verfolgung allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit im Kosovo nicht ausgesetzt gewesen seien. Ob diese Beurteilung wegen der Ereignisse ab Mitte März 1999 weiterhin zutreffe, in der unter Einsatz von Militär, Sonderpolizei und paramilitärischen Einheiten tausende albanische Kosovaren vertrieben, mißhandelt, verletzt und getötet oder ihres Eigentums beraubt worden seien, bedürfe keiner Entscheidung. Jedenfalls seit Mitte Juni 1999 sei eine entscheidende Wende eingetreten. Nachdem die serbisch dominierte jugoslawische Staatsführung und die Führung der Republik Serbien den G8-Friedensplan angenommen und ein Abkommen über den Abzug der jugoslawischen Streitkräfte geschlossen habe, seien die Kfor-Truppen unter maßgeblicher Beteiligung starker NATO-Kräfte in das Kosovo eingerückt und hätten die Region vollständig besetzt. Damit fehle dem jugoslawischen Gesamtstaat und dem serbischen Teilstaat für diesen Teil seines Territoriums die Staatsgewalt im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit, die ihm eine politische Verfolgung der dort lebenden Bevölkerung ermöglichen könnte. Eine Rückkehr in das Kosovo sei den Asylbewerbern auch nicht aus anderen Gründen unzumutbar. Die für alle Bevölkerungsgruppen im Kosovo erschwerten Lebensbedingungen hätten sich bereits spürbar verbessert. Dementsprechend seien inzwischen nahezu alle im ersten Halbjahr 1999 geflüchteten Kosovo-Albaner aus den Anrainerstaaten sowie ein Großteil der in Deutschland aufgenommenen Flüchtlinge freiwillig in das Kosovo zurückgekehrt.

Az.: 13 A 2807/94.A