Mit Rücksicht auf jüngste Pressemeldungen, dass roter Reis (Angkak) schwere Allergien auslösen könne, aber wegen einer EG-Richtlinie nicht genehmigungspflichtig sei, wird auf Folgendes hingewiesen:
Der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat mit Urteil vom 26. August 1999 entschieden, dass Angkak (rot fermentierter Reis) ein zulassungsbedürftiger, aber nicht zugelassener und deshalb verbotener Zusatzstoff und keine sogenannte charakteristische Lebensmittelzutat im Sinne des EG-Richtlinienrechts sei. Das OVG NRW hat damit - wie zuvor bereits das Verwaltungsgericht Düsseldorf - die Klage eines Fleischwarenherstellers abgewiesen, der einem Teil seiner Fleischwaren Angkak zum Färben beifügte. Er hielt sich dazu berechtigt, weil nach seiner Meinung Angkak eine charakteristische Lebensmittelzutat im Sinne des EG-Richtlinienrechts sei und jeder das Recht habe, charakteristische Lebensmittelzutaten ohne besondere Zulassung durch den Staat bei der Herstellung von Lebensmitteln zu verwenden.
Das OVG NRW hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Az.: 13 A 2274/98