Der 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat heute unter Änderung einer gegenteiligen Entscheidung des VG Köln den Antrag einer Fraktion des Rates der Stadt Troisdorf abgelehnt, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache ein Fraktionsmitglied in den Jugendhilfeausschuss mit beratender Stimme zu entsenden. Diese Möglichkeit sieht zwar im Allgemeinen die Gemeindeordnung für Fraktionen, die nicht ohnehin in dem Ratsausschuss vertreten sind, vor. Da die Besetzung des Jugendhilfeausschusses jedoch in Sondervorschriften des Bundes und des Landes geregelt ist, hält das OVG NRW die Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschrift für zweifelhaft und hat deshalb den Antrag abgelehnt. Die Frage ist in dem bereits beim VG Köln anhängigen Hauptsacheverfahren zu klären.
Az.: 15 B 911/00