Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat in einem Urteil vom gestrigen Tag entschieden, dass die Einbürgerung eines asylberechtigten Kurden aus der Türkei, der Sympathisant der PKK ist, von der zuständigen Behörde zu Recht abgelehnt worden ist.

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt: Nach den gesetzlichen Vorschriften zur Einbürgerung von Ausländern und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften müsse ein Einbürgerungsbewerber Gewähr dafür bieten, dass er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt. Diese Voraussetzung sei bei einem PKK-Sympathisanten nicht erfüllt. dProgramm und Praxis der PKK seien mit elementaren Verfassungsgrundsätzen nicht vereinbar. Auch unter Berücksichtigung ihrer jüngsten Entwicklung stelle die PKK insbesondere wegen der Infragestellung des staatlichen Gewaltmonopols eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar, wie sich bereits aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ergebe.

Der Kläger habe sich während seines rund 15-jährigen Aufenthalts in Deutschland als Sympathisant der PKK betätigt. Er habe Publikationen der PKK verteilt und an zahlreichen PKK-Veranstaltungen teilgenommen. Daher sei die Ablehnung der vom Kläger begehrten Einbürgerung auch unter Würdigung seiner Stellung als anerkannter Flüchtling nicht zu beanstanden.

Az.: 8 A 609/00