Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt: Rapspollen würden durch Insekten und Wind transportiert, sodass es jedenfalls in unmittelbarer Nachbarschaft des Versuchsfeldes zwangsläufig zu sog. Auskreuzungen komme und gekommen sei. Die in diesem Eilverfahren vorzunehmende Interessenabwägung ergebe, dass das private Vermarktungsinteresse des Landwirts hinter das öffentliche Interesse zurücktreten müsse. Dieses bestehe darin, die Gefahren und Risiken der Gentechnik, hier durch eine unkontrollierte und praktisch nicht rückgängig zu machende Verbreitung (Auskreuzung) und Vermarktung gentechnisch veränderten Rapses, zu begrenzen.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar. Eine endgültige Entscheidung wird in dem noch laufenden Widerspruchsverfahren und ggf. in einem sich anschließenden verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren ergehen.
Az.: 21 B 1125/00