Der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat heute in zehn Klageverfahren durch Urteil entschieden, dass die Planfeststellungsbeschlüsse, die den oben genannten Straßenplanungen im Raum Kreuztal/Wenden zugrunde liegen, rechtmäßig sind, und damit die Klagen der Gemeinde Wenden, eines Bodenverbandes, eines Wasserbeschaffungsverbandes, zweier Waldgenossenschaften und von fünf Privatpersonen abgewiesen.

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt: Die Planung sei frei von Abwägungsfehlern begründet worden. Den vom Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen als Planfeststellungsbehörde für die

Planung angeführten Belangen (Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in Kreuztal/Siegen) stünden keine überwiegenden Belange wie Natur- und Landschaftsschutz, kommunale Planungsinteressen, Situation lärmbetroffener und enteigneter Privater entgegen. Die Wahl der Trassenführung beider Straßen begegne keinen durchgreifenden Bedenken. Die Trassen entsprächen dem gesetzlichen Bedarfsplan, der einen vierstreifigen Neubau der Hüttentalstraße vorsehe. Der Bedarfsplan sei für die Behörde wie auch für das Gericht grundsätzlich bindend. Weil das Planungskonzept mit dem gesetzlichen Bedarfsplan übereinstimme und ihm keine überwiegenden Belange entgegenstünden, habe das Ministerium einen Ausbau der B 54 in Kreuztal anstelle eines Neubaus der Hüttentalstraße nicht in Betracht ziehen müssen.

Der Senat hat die Revision gegen die Urteile nicht zugelassen.

Az.: 11 D 1/98.AK u.a.