Wer aus wichtigem Grund - dazu gehört auch ein Neigungswandel - von einem Studium in ein anderes wechselt, kann nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) nur (weiter) Ausbildungsförderung erhalten, wenn dieser Wechsel spätestens zum Beginn des 4. Semesters erfolgt.

Der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Student nach einem viersemestrigen Zahnmedizinstudium zu Beginn des 5. Semesters zum Medizinstudium übergewechselt war und der auch für das neue Studium Ausbildungsförderung erhalten wollte.

Das Gericht entschied durch Urteil vom 24. Oktober 2000 zu Gunsten des Studenten, weil von seinem Zahnmedizinstudium zwei Semester auf das Medizinstudium angerechnet worden waren, sodass er das Medizinstudium sogleich im 3. Semester aufgenommen hatte. Er sei daher wegen der Anrechnung ebenso zu behandeln, als hätte er bereits zu Beginn des 3. Semesters den Fachrichtungswechsel vollzogen. Diese Auslegung sei nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung geboten, auch wenn der reine Gesetzeswortlaut dem entgegenstehe.

Az.: 16 A 2971/00