Das Oberverwaltungsgericht hat im Wege der einstweiligen Anordnung das Landesamt für Ausbildungsförderung Nordrhein-Westfalen in Aachen verpflichtet, einen Orthopädie-Schuhmacher und einen Dachdecker für die Teilnahme am achtmonatigen Vorbereitungslehrgang für den praktischen und fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, im Volksmund "Meister-BAföG" genannt, zu fördern. Es handelt sich um monatliche Unterhaltsbeiträge und um ein zinsgünstiges Darlehen für die Lehrgangsgebühren in Höhe von 20.000,-- DM.

Das Landesamt für Ausbildungsförderung hatte die Förderung mit der Begründung abgelehnt, dass die Gesellen bereits vor 4 bzw. 10 Jahren den Vorbereitungslehrgang für den kaufmännischen Teil der Meisterprüfung absolviert hätten. Das Gesetz verlange, alle Vorbereitungsmaßnahmen müssten innerhalb von drei Jahren abgeschlossen sein. Diese Rechtsansicht hatten auch mehrere Verwaltungsgerichte aus verschiedenen Bundesländern vertreten.

Der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts entschied nun anders. Nach seiner Ansicht ist der Zeitraum von drei Jahren nicht überschritten, weil das Gesetz nur eine Höchstdauer für die förderungsfähigen Maßnahmen festschreibe und die Zwischenzeiten zwischen den Vorbereitungslehrgängen nicht mitzuzählen seien. Bei dem Orthopädie-Schumacher komme hinzu, dass er wegen der langjährigen Wartezeiten bei den Bundesfachschulen mit dem Vorbereitungslehrgang nicht eher habe beginnen können. Bei dem Dachdecker sei der Vorbereitungslehrgang für den kaufmännischen Teil schon deshalb nicht in die Berechnung einzubeziehen, weil er bereits lange Zeit vor Inkrafttreten des Förderungsgesetzes absolviert worden sei.

Beschluss vom 13.12.00 (Orthopädie-Schuhmacher) - 16 B 1702/00 -

Beschluss vom 15.12.00 (Dachdecker) - 16 B 1797/00 -