Das Abstellen eines zugelassenen und betriebsbereiten Kraftfahrzeugs auf einer zum Parken zugelassenen öffentlichen Straßenfläche ist in aller Regel ein straßenverkehrsrechtlich zulässiges Parken und damit eine Benutzung der Straße im Rahmen des straßenrechtlichen Gemeingebrauchs, selbst wenn das Fahrzeug mit einem Verkaufsangebot versehen ist.

Dies hat der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit einem soeben bekannt gegebenen Urteil vom 4. Dezember 2000 entschieden. Geklagt hatte ein Autohalter aus Mülheim, der sein Auto, das er verkaufen wollte, mit einem Verkaufsangebot versehen auf einem Parkstreifen entlang einer Straße in der Nähe eines privaten Automarkts in Essen abgestellt hatte. Ordnungskräfte des Oberbürgermeisters der Stadt Essen beauftragten ein Abschleppunternehmen mit dem Entfernen des Autos. Bevor der Wagen abgeschleppt werden konnte, erschien der Kläger und entfernte sein Fahrzeug selbst. Das Abschleppunternehmen stellte der Stadt Essen 80,-- DM Anfahrtkosten in Rechnung, die der Oberbürgermeister der Stadt Essen mit Leistungsbescheid vom Kläger mit der Begründung anforderte, er habe sein Fahrzeug im Bereich des privaten Automarktes außerhalb der dafür vorgesehenen Verkaufsflächen zum Verkauf angeboten und damit eine Straße über den Gemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis als Sondernutzung genutzt. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hatte der Kläger beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Klage erhoben und dort obsiegt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Oberbürgermeisters der Stadt Essen hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Im Rechtssinne parke, wer sein Fahrzeug verlasse oder länger als 3 Minuten halte. Voraussetzung sei ferner, dass es sich um ein zum Straßenverkehr zugelassenes und betriebsbereites Kraftfahrzeug handele. Nur wenn diese objektiven Merkmale der Zulässigkeit einer jederzeitigen Inbetriebnahme des Kraftfahrzeugs nicht gegeben seien oder das Fahrzeug zu einem anderen Zweck als den der späteren Inbetriebnahme aufgestellt sei, fehle es an einem Parken im Rechtssinn und könne eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung der Straße vorliegen. Diese Voraussetzung sei hier nicht gegeben gewesen. Ob das Fahrzeug durch den Kläger selbst oder aber durch einen Kaufinteressenten anlässlich einer Probefahrt bzw. durch einen Erwerber nach einem Verkauf wieder dem fließenden Verkehr zugeführt würde, sei unerheblich.

Eine andere Beurteilung - kein Parken, sondern Sondernutzung - könne gerechtfertigt sein, wenn ein an sich zugelassenes und betriebsbereites Kraftfahrzeug mit einem Verkaufsschild objektiv feststellbar über einen längeren Zeitraum an einem einzigen Standort abgestellt bleibe, ohne bewegt zu werden, und wenn diese Örtlichkeit von dem üblichen Standort des Fahrzeugs weiter entfernt liege, ferner, wenn etwa die Innenscheiben eines Fahrzeugs in eine die erforderliche freie Sicht beeinträchtigenden Weise mit Verkaufsschildern zugeklebt seien und das Fahrzeug deshalb nicht sofort in Betrieb genommen werden könne.

Az.: 11 A 2870/97