Die seit 1997 in Nordrhein-Westfalen erhobene Verwaltungsgebühr für das Abschleppen von Kraftfahrzeugen ist rechtmäßig. Dies hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts in einem Grundsatzurteil vom 28. November 2000 entschieden.

Ein Dortmunder Autofahrer hatte sein Fahrzeug verkehrsbehindernd teils auf dem Radweg, teils auf dem Bürgersteig abgestellt. Die Polizei benachrichtigte ein privates Abschleppunternehmen, um das Fahrzeug abschleppen zu lassen. Vor Beendigung der Abschleppmaßnahme kehrte der Fahrer zu seinem Fahrzeug zurück und entfernte es selbst. Die Polizei forderte von dem Autofahrer die vom Abschleppunternehmen in Rechnung gestellten Kosten für die Leerfahrt in Höhe von 155,25 DM sowie eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 160,-- DM für den Verwaltungsaufwand der Polizei. Hiergegen klagte der Betroffene. Gestritten wurde im Berufungsverfahren nur noch über die Verwaltungsgebühr.

Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts ist die Erhebung einer Verwaltungsgebühr für das Abschleppen von Fahrzeugen rechtlich zulässig. Für die Erhebung einer derartigen Gebühr reiche es aus, dass die Verwaltungstätigkeit der Polizei dem Fahrer oder Halter des Fahrzeugs zuzurechnen sei. Auch die Höhe der Gebühr sei im Wesentlichen nicht zu beanstanden. Die Polizeibehörde habe zu Recht den geschätzten durchschnittlichen Verwaltungsaufwand berücksichtigt. Dazu gehörten die Personal- und Sachkosten u. a. für die Anordnung und Überwachung der Abschleppmaßnahme vor Ort, für die Tätigkeit in der Leitstelle und für den Innen- u. Schreibdienst bei der Erstellung der Kosten- und Gebührenbescheide. Allerdings müsse berücksichtigt werden, dass unterschiedlich besoldete Bedienstete tätig würden. Die Dortmunder Polizei hatte einen zu hohen Stundensatz zu Grunde gelegt, sodass das Oberverwaltungsgericht die Verwaltungsgebühr um 12,-- DM auf 148,-- DM reduzierte.

Rechtmäßig sei es auch, bei Leerfahrten keine geringere Verwaltungsgebühr als im Normalfall zu erheben. Zwar verringere sich bei Leerfahrten der Aufwand für die Überwachung der Abschleppmaßnahme. Dafür komme es jedoch regelmäßig zu zeitintensiven Erläuterungen und Diskussionen mit dem betroffenen Fahrer vor Ort. Die zeitliche Inanspruchnahme der Bediensteten bei Leerfahrten sei deshalb im Ergebnis nicht wesentlich geringer.

Az.: 5 A 2625/00