Dies hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 21. Dezember 2000 entschieden.

Seit 1989 wird der Landesverband Nordrhein-Westfalen der Partei "Die Republikaner" vom Verfassungsschutz des Landes mit nachrichtendienstlichen Mitteln beobachtet und in dem jährlich erscheinenden Verfassungsschutzbericht des Landes unter "Rechtsextremismus" erwähnt.

Nachdem der Landesverband vergeblich vom Land gefordert hatte, diese Praxis zu unterlassen, hat er beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage erhoben mit dem Ziel, dem Land diese Praxis untersagen zu lassen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat diese Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Republikaner hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr zurückgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt: Es bestünden aktuelle tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen des Landesverbandes der Republikaner gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung. So würden in der Partei der Republikaner Ausländerfragen teilweise in einer gegen die Menschenwürde verstoßenden Weise behandelt. Es ergebe sich das Bild einer nicht nur bei einem einzelnen Ortsverband vorhandenen, sondern weite Kreise der Partei kennzeichnenden fremdenfeindlichen Ausrichtung und Haltung, die pauschal und diffamierend Ausländer etwa für den Verlust der deutschen Identität, für Arbeitslosigkeit, Kriminalität, Wohnungsnot und steigende Sozialkosten verantwortlich mache. Dies rechtfertige insbesondere die Beobachtung des Landesverbandes durch den Verfassungsschutz mit nachrichtendienstlichen Mitteln.

Dem Einwand der Republikaner, die Partei habe ihr Erscheinungsbild geändert und Extremisten aus ihren Reihen entfernt, ist der Senat nicht gefolgt. Die innerparteilichen Flügelkämpfe und die Verflechtung von Teilen der Partei mit der rechtsradikalen Szene berechtigten den Verfassungsschutz vielmehr zur Fortsetzung der nachrichtendienstlichen Beobachtung.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

(Az.: 5 A 2256/94)