Die für den 10. Februar 2001 in Hagen geplante Demonstration von rechtsextremistischen Gruppierungen unter Leitung des im Zusammenhang mit ähnlichen Demonstrationen in Dortmund in Erscheinung getretenen Christian Worch aus Hamburg darf nur unter strengen Auflagen stattfinden. Verboten sind u.a. das Tragen dunkler Springerstiefel und Bomberjacken, das geschlossene Marschieren in Blöcken, Zügen und Reihen sowie das Skandieren rechtsextremistischer Parolen. Diese Auflagen hatte das Polizeipräsidium Hagen verfügt. Ein hiergegen gerichteter Eilantrag des Herrn Worch blieb vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg und dem 5. Senat des OVG NRW ohne Erfolg.

Zur Begründung wies der 5. Senat u.a. darauf hin, das gemeinsame Tragen der genannten Kleidungsstücke vermittele den Eindruck einer einschüchternden uniformen Militanz. Dies sei nach dem Versammlungsgesetz verboten. Durch das Skandieren der vom rechtsextremistischen Spektrum gebrauchten Parolen werde eine militante, aggressive und fremdenfeindliche Stimmung erzeugt. Auch dies sei rechtlich nicht hinzunehmen.

Ob das Polizeipräsidium Hagen berechtigt gewesen wäre, die geplante Versammlung wegen einer zu befürchtenden Verherrlichung des Nationalsozialismus und einer damit verbundenen unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Ordnung insgesamt zu verbieten, habe dahingestellt bleiben müssen. Das für eine solche Entscheidung allein zuständige Polizeipräsidium habe ein solches Verbot nicht verfügt. Das OVG NRW sei deshalb im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der verfügten Auflagen beschränkt gewesen.

5 B 180/01