Die Wehrbereichsverwaltung durfte im August 1998 zwei Windkraftanlagen abbauen lassen, die im November 1995 für etwa 4 Mio. DM in Borgentreich mit Baugenehmigung des Kreises Höxter im Schutzbereich einer Radaranlage der Bundeswehr errichtet worden waren. Das hat der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts in einem heute verkündeten Urteil entschieden und damit die Klage der inzwischen in Konkurs gefallenen Betreiber-GmbH gegen die Beseitigungsanordnung abgewiesen.

Die Klägerin hatte die beiden Anlagen mit einer Nabenhöhe von 60 m in einer Entfernung von etwa 1600 m von der Radarstation Auenhausen errichtet. Die neben der Baugenehmigung zusätzlich erforderliche Genehmigung nach dem Schutzbereichgesetz hatte sie nicht eingeholt. Die Wehrbereichsverwaltung lehnte die nachträglich beantragte Genehmigung ab und ordnete den Abbau der Windräder an, deren beeinträchtigende Wirkung auf das Radar messtechnisch nachgewiesen worden war. Nach erfolglosem Eilverfahren ließ die Wehrbereichsverwaltung die Windräder auf Kosten der Betreiber-GmbH für etwa 700.000 DM wieder abbauen. Das Verwaltungsgericht Minden gab der Klage im Hauptverfahren mit der Begründung statt, die Schutzbereichanordnungen aus den Jahren 1988 und 1959 seien fehlerhaft bekannt gegeben und damit unwirksam.

Das Oberverwaltungsgericht sah das anders und führte aus: Die Schutzbereichanordnung aus dem Jahr 1988 sei zwar unwirksam, aber jedenfalls die Vorläuferanordnung aus dem Jahr 1959 gelte fort.

11 A 5502/99